Die Verfassung Deutschlands

[S. 522]

|522| ist [so] dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Staats von der Kirche und der Möglichkeit eines Staats, der Verschiedenheit der Religionen ungeachtet, zuwidergehandelt worden, aber in der Tat [dadurch], daß verschiedene Religionen vorhanden sind und Deutschland ein Staat sein soll, ist er anerkannt worden.

Wichtiger ist eine andere Trennung, die gleichfalls durch die Religion hervorgebracht worden ist und der Möglichkeit des Staats noch näher liegt. Ursprünglich beruhten nämlich die Stimmen bei den allgemeinen Beratschlagungen und Beschlüssen auf der vollen Persönlichkeit der Fürsten; sie hatten nur Stimmen, wenn sie in Person erschienen, und der Fürst verschiedener, sonst getrennter Länder hatte nur eine Stimme. Ihre Person und ihr Land, die Persönlichkeit und die Eigenschaft der Repräsentation eines Landes erschien nicht getrennt. Durch die religiöse Spaltung trat dieser Unterschied hervor. Auf welche Seite sollte sich eine Stimme halten, wenn der Fürst und sein Land verschiedener Religion waren und wenn eine Stimme einmal reichsgrundgesetzmäßig zu einer Religionspartei gezählt wurde?

Als Staatsmacht sollte er überhaupt auf keiner von beiden Seiten sein, aber hierzu waren die Zeiten nicht gediehen. Auch hierauf wurde anfangs nicht so reflektiert. Der Fürst des evangelischen Pfalzneuburg, der im 17. Jahrhundert katholisch wurde, wurde auf dem Reichstag sowohl als in den Reichsgerichten zu den katholischen Stimmen gezählt, hingegen blieb die Stimme des Kurfürsten von Sachsen, der zu Ausgang ebendesselben Jahrhunderts16) die Religion veränderte, evangelisch, wie es auch bei später erfolgten Religionsveränderungen der Fürsten von Hessen [und] von Württemberg der Fall war.

16) Am Rand: d. westf. Friede zwischen beiden

Obgleich schon vorher nur Fürsten, die Land und Leute zu regieren hatten, Sitz und Stimme auf dem Reichstag zukam, also ein Land von dem Begriff eines Standes auf dem Reichstag

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