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|475| Ungleichförmigkeit der bürgerlichen Rechte. Von der Ungleichheit der Natur, der Talente und der Energie der Seele – welche Ungleichheit noch einen mächtigeren Unterschied hervorbringt als die Ungleichheit der bürgerlichen Verhältnisse – ist ohnehin nicht die Rede. Daß ein Staat unter seinen Untertanen Leibeigene, Bürger, freie Edelleute und Fürsten, die selbst wieder Untertanen haben, zähle und die Verhältnisse dieser besonderen Stände selbst als besondere politische Glieder wieder nicht rein, sondern in unendlichen Modifikationen existieren, hindert eine Menge ebensowenig daran, eine Staatsgewalt zu bilden, als daß die besonderen geographischen Glieder Provinzen von verschiedenen Beziehungen auf das innere Staatsrecht ausmachen.
In Rücksicht auf eigentliche bürgerliche Gesetze und die Gerechtigkeitspflege würde weder die Gleichheit der Gesetze und des Rechtsgangs Europa zu einem Staate machen, sowenig als die Gleichheit der Gewichte, Maße und des Geldes, noch hebt ihre Verschiedenheit die Einheit eines Staats auf. Wenn es nicht schon im Begriffe des Staats läge, daß die näheren Bestimmungen der Rechtsverhältnisse über das Eigentum Einzelner gegen Einzelne ihn als Staatsgewalt nicht berühren, die nur das Verhältnis des Eigentums zu sich zu bestimmen hat, so könnte das Beispiel fast aller europäischen Staaten es uns lehren, unter welchen die mächtigsten der wahrhaften Staaten durchaus ungleichförmige Gesetze haben. Frankreich hatte vor der Revolution eine solche Mannigfaltigkeit von Gesetzen, daß außer dem römischen Rechte, das in vielen Provinzen galt, in anderen burgundisches, britannisches usw. herrschte und fast jede Provinz, ja fast jede Stadt ein besonderes herkömmliches Gesetz hatte und ein französischer Schriftsteller mit Wahrheit sagte, daß, wer durch Frankreich reise, ebensooft die Gesetze als die Postpferde wechsle.
Nicht weniger liegt der Umstand außer dem Begriffe des Staats, von welcher besonderen Macht oder nach welchem Verhältnisse des Anteils [der] verschiedenen Stände oder

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