Die Verfassung Deutschlands

[S. 506]

|506| Gesetzen bestimmt ist, sondern nach Art der bürgerlichen Rechte das Verhältnis jeden Standes zum Ganzen etwas Besonderes ist in Form eines Eigentums. Hierdurch wird die Natur der Staatsgewalt wesentlich affiziert.

Ein Akt, der von der Staatsgewalt ausfließt, ist ein allgemeiner, und durch seine wahre Allgemeinheit enthält er zugleich die Regel seiner Anwendung in sich. Dasjenige, was er betrifft, ist ein Allgemeines, sich selbst Gleiches. Der Akt der Staatsgewalt trägt eine freie und allgemeine Bestimmtheit hinein, und seine Ausführung ist zugleich seine Anwendung, so wie seine Anwendung, weil in demjenigen, woran er sich anwendet, nichts Unterscheidbares ist, in dem Akt selbst bestimmt sein [muß] und kein spröder und ungleicher Stoff seiner Anwendung widersteht.

Wenn von der Staatsgewalt der Akt ausfließt, daß der hundertste Mann von bestimmtem Alter als Soldat sich stellen oder daß ein gewisses Prozent vom Vermögen oder eine bestimmte Abgabe von jeder Hufe Lands bezahlt werden soll, so ist dasjenige, worüber dekretiert wird, ganz im allgemeinen Menschen von bestimmtem Alter, Vermögen oder Land, und es ist kein Unterschied unter Menschen und Menschen, Vermögen [und Vermögen], Land und Land; die Bestimmtheit, die in die sich gleiche Fläche kommt, kann rein durch die Staatsgewalt gesetzt [werden]. Der hundertste Mensch, das fünfte Prozent usw. sind diese ganz allgemeinen Bestimmtheiten, die in den sich gleichen Stoff einzutragen keiner besonderen Anwendung bedürfen; denn es sind keine Linien beschrieben, die erst auszulöschen oder denen die bestimmten anzupassen wären – wie auf einen Baumstamm die gerade Linie, nach welcher er behauen werden soll.

Wenn aber dasjenige, worauf sich das Gesetz anwenden soll, für dieses Gesetz selbst mannigfaltig bestimmt ist, so kann das Gesetz nicht die Regel der Anwendung in sich vollständig enthalten, sondern im Gegenteil, es gibt für jeden besonderen Teil des Stoffs eine eigene Anwendung,

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