Die Verfassung Deutschlands

[S. 493]

Nach dem Grundsatze der Lehensverfassung werden die Kontingente von den Ständen selbst bezahlt und mit allem Notwendigen versehen. Es ist schon oben erinnert worden, daß das dringende Bedürfnis im letzten Kriege mehrere Stände veranlaßt hat, die Ausübung des Rechts des letzten Punkts aufzugeben und den vorteilhaften Ausweg einer Privatübereinkunft wegen gemeinschaftlicher Verpflegung mit dem Reichsoberhaupte zu treffen, so wie auch kleinere Stände von ihrem Rechte, selbst ihre Soldaten ins Feld zu stellen, diesmal keinen Gebrauch machten und mit größeren Ständen sich abfanden, daß diese für Aufstellung des den kleineren Ständen obliegenden Kontingents sorgten. Man sieht, daß – wenn hierin eine Dämmerung zu einer Verwandlung der durch die Stände zu besorgenden Stellung der Kontingente und Lieferung ihrer Bedürfnisse in Geldbeiträge an den gemeinschaftlichen Mittelpunkt, der alsdann das zu Leistende übernimmt und es anordnet, und das Beginnen eines Übergangs der vereinzelten und gewissermaßen persönlichen Leistungen in eine echte Staatseinrichtung in Beziehung auf Kriegs- und Finanzeinrichtung und der Übertragung der letzteren an das Oberhaupt, wodurch der Begriff eines Staats allein sich realisiert, läge – dies ganze Verhältnis teils nur unbedeutende Stände betroffen [hat], teils eine Sache des vorübergehenden Zufalls gewesen ist.

Was die Kosten betrifft, die zu denjenigen Seiten eines modernen Kriegs, welche durch die Stellung von Soldaten nicht befriedigt werden, unter der Benennung von Römermonaten zusammengeschossen werden sollen, so hat es eben dieselbe Bewandtnis wie mit der Stellung der Kontingente. Nach den Rechnungen dieser, des Deutschen Reichs Kriegs-Operations-Kassen-Gelder hat es sich gezeigt, daß etwa die Hälfte desjenigen, was beschlossen worden ist, einging. In den letzten Monaten des Kriegs vor Eröffnung des Rastatter Kongresses [gaben] die öffentlichen Bekanntmachungen der baren Kassenbestände die ganzen Summen von 300, 400

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