Die Verfassung Deutschlands

[S. 468]

|468| Stand, jede Stadt, Zunft usw., alles, was Rechte oder Pflichten in bezug auf den Staat hat, hat sie sich selbst erworben, und der Staat hat bei solcher Schmälerung seiner Macht keine andere Verrichtung, als es zu bestätigen, daß seine Macht ihm entrissen wurde, so daß, wenn der Staat alle Gewalt verliert und doch der Besitz der Einzelnen auf der Macht des Staats beruht, der Besitz derjenigen notwendig sehr schwankend sein muß, die keine andere Stütze haben als die Staatsmacht, die gleich Null ist.

Die Grundsätze des deutschen öffentlichen Rechts sind daher nicht aus dem Begriffe eines Staats [überhaupt] oder dem Begriffe einer bestimmten Verfassung, einer Monarchie usw. abzuleiten, und das deutsche Staatsrecht ist nicht eine Wissenschaft nach Grundsätzen, sondern ein Urbarium von den verschiedensten der nach Art des Privatrechts erworbenen Staatsrechte. Gesetzgebende, gerichtliche, geistliche, militärische Gewalt sind, auf die regelloseste Art und in den ungleichartigsten Portionen vermengt, geteilt und verbunden, geradeso mannigfaltig als das Eigentum der Privatleute.

Durch Reichstagsabschiede, Friedensschlüsse, Wahlkapitulationen, Hausverträge, reichsgerichtliche Entscheidungen usw. ist das politische Eigentum eines jeden Gliedes des deutschen Staatskörpers aufs sorgfältigste bestimmt. Die Sorgsamkeit dafür [hat] sich mit der pünktlichsten Religiosität auf alles und jedes erstreckt und auf scheinbar unbedeutende Dinge, z. B. Titulatur, Ordnung im Gehen und Sitzen, Farbe mancher Meubles usw., jahrelange Bemühungen verwandt. Von dieser Seite der genauesten Bestimmung jedes auch noch so geringfügigen Umstands, der sich aufs Recht bezieht, muß dem deutschen Staate die beste Organisation zugeschrieben werden. Das Deutsche Reich ist ein Reich, wie das Reich der Natur ist [in] seinen Produktionen, unergründlich im Großen und unerschöpflich im Kleinen, und diese Seite ist es, welche die Eingeweihten in die unendlichen Details der Rechte mit jenem Staunen vor der Ehrwürdigkeit des deutschen Staatskörpers und mit

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