Die Verfassung Deutschlands

[S. 600]

|600| Landstände festgesetzt war. Pfalz, das keine Landstände hatte, ging ohne Widerstand zum katholischen Teil über, und der Kampf der Pfälzer mit ihren katholischen Fürsten über Religionsbeschw[erden] hat bis auf die heutigen Zeiten fortgedauert; in Württemberg und Hessen, Länder, worin die Trennung durch L[andstände] schon geschehen war, wurde die Religion des Landes in Ansehung seines Verhältnisses zum Deutschen Reich geltend gemacht; dies Verhältnis blieb also nicht mehr persönlich, die Person des Fürsten, und zwar das persönlichste der Religion, ist gleichgültig geworden, und er erscheint rein als Repräsentant. – Diese Veranlassung, aufmerksam auf diesen Unterschied zu werden, ist von der Religion alsdann auf andere Verschiedenheiten ausgedehnt worden; nämlich verschiedene Länder, die unter einen Fürsten kamen, haben verschiedene Stimmen, also die Einheit der Person des Regenten kommt nicht in Betracht, sondern nur seine Eigenschaft als Repräsentant. Von einer Rücksicht, welche diese Repräsentation durch ihre Art hat, nämlich eine Macht in sich zu vereinigen, die fähig ist, dem Staat zu widerstehen, wird sonst gesprochen.

8.

C. Die Lehensverfassung ist durch die Unabhängigkeit der Vasallen von dem Lehensherrn in Deutschland zerstört. Das Prinzip der Lehensverfassung, daß Abstammung von einem fürstlichen, gräflichen, adligen Stamm Recht an Herrschaft über Land und Leute [gibt], ist durch Einführung des Erstgeburtsrechts in den fürstlichen Häusern großenteils aufgehoben und eine seiner wichtigsten Folgen, Gefahrlosigkeit der Vasallen für das Ganze, verlorengegangen; an die Stelle ist größere Macht der Länder insofern getreten, daß sie mit der Person des Fürsten zusammenhängt, aber zugleich die Wichtigkeit derselben nicht sowohl seinem Charakter und seiner Individualität überläßt, sondern über die allgemeine Staatsmacht erhebt.

Durch die Unabhängigkeit der Macht eines Standes vom Staatsganzen und dem Verhältnis der Stände zueinander als Staaten ist der Zustand Deutschlands im Verhältnis der Stände gegeneinander dem Prinzip nach in den Zustand vor dem Landfrieden zurückgegangen; in jenem Zustand konnten die Stände als Souveräne gegeneinander handeln, sich bekriegen, Bündnisse miteinander machen, doch waltete über allen noch eine Übermacht, die jetzt

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