Die Verfassung Deutschlands

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|488| ernsthaft und des Komischen unfähig gehalten wird, so vergißt man die Farcen der Reichskriege, die mit aller möglichen äußeren Ernsthaftigkeit, aber einer echten inneren Lächerlichkeit aufgeführt werden.

Während die Organisation der Reichsarmee mit allen ihren Folgen sich um nichts verbessert hat, hat das Gefühl des durch sie bewirkten Unglücks und der Schande Deutschlands die allgemeine Sucht, darüber zu spotten, vermindert, und nur dadurch, daß im letzten Kriege rechts- und konstitutionswidrig manches in Ansehung derselben, z. B. die Verpflegung, gehalten worden ist, haben diese Truppen von einigem Nutzen sein können.

Noch nachteiliger als alle diese Umstände der Beschaffenheit eines Reichsheers ist es, daß eigentlich nie eines zusammengebracht wird; und hierin zeigt sich am sichtbarsten die Auflösung Deutschlands in unabhängige Staaten.

Nach der Theorie der Grundgesetze würde die Reichsarmee ein furchtbares Heer sein können, aber die Praxis, dies mächtige Prinzip des deutschen Staatsrechts, zeigt etwas ganz anderes. Wenn man nur zu oft eine ungeheure Menge deutscher Soldaten im Felde sieht, so versteht es sich, daß sie nicht als Reichsarmee zur Verteidigung Deutschlands, sondern zur Zerfleischung seiner Eingeweide auf den Beinen sind. Das, was man deutsche Verfassung nennt, vermag nicht nur nicht, solche Kriege zu verhüten, sondern macht sie vielmehr recht- und gesetzmäßig.

Desto unbeträchtlicher ist die deutsche Armee, wenn sie zum Schutze Deutschlands aufgeboten wird; denn wenn die fünffachen Kontingente von Brandenburg, Sachsen, Hannover, Bayern, Hessen für sich schon Heere bilden und vereinigt eine furchtbare Armee sind und die Ungeschicklichkeit der damit vereinigten kleineren Kontingente verschwinden machen würden, so sind sie von etwas ganz anderem als den Gesetzen Deutschlands abhängig, und ihre Mitwirkung zu

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