Die Verfassung Deutschlands

[S. 456]

Der Anteil an der Staatsgewalt, den der Einzelne für sich erworben hat, ist damit der Gewalt des Allgemeinen entzogen. Dieser Macht des Allgemeinen, dem Monarchen (Kaiser) und der Ständeversammlung (Reichstag) ist damit der notwendige Charakter, die Souveränität in einem höchst schwachen Maße gelassen worden.8)

8) Am Rand: Das deutsche Reich ist von dieser Seite wie das Reich der Natur unerschöpflich im Großen und unergründlich im Kleinen, und diese Seite ist es, welche die Eingeweihten in die Kenntnisse des unendlichen Details der Rechte mit jener Bewunderung, jenem Staunen vor der Ehrwürdigkeit des deutschen Staatskörpers erfüllt.
Dies Bestreben, die Staatsgewalt zu einem Privateigentum zu machen, heißt nun nichts anderes, als den Staat auflösen, den Staat als eine Macht zernichten.

Soviel nun jeder Teil nicht nur am Ganzen Anteil, sondern auch soweit sich jeder isoliert, außer der Gewalt des Staats gesetzt hat, so weit ist ihm diese Unabhängigkeit als Recht zugesichert; und täglich streben die Teile außer der Abhängigkeit vom Ganzen noch weit mehr auch über die Grenze hinaus sich zurückzuziehen, die sanktioniert ist. Die Rechte der Trennung vom Ganzen, die die einzelnen Stände sich errungen haben, sind heilige, unverletzliche Rechte, auf deren Erhaltung das ganze sogenannte Staatsgebäude ruht, und das deutsche Staatsgebäude heißt nichts anderes als die Summe der Rechte, die dem Staate entzogen sind, Rechte, die mit der größten Gewissenhaftigkeit und der scheuesten Sorglichkeit bewahrt werden, und diese Gerechtigkeit ist das Prinzip, die Seele der Verfassung. Jedes Urteil, das aus dem Begriff und Wesen eines Staats …

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