Die Verfassung Deutschlands

[S. 579]

|579| Sachsen hat gar keine Stimme. Solche kleine Reichsstädte, die noch bleiben, müßten an der Eigenschaft, einen Deputierten zu schicken, die um sie her liegenden Landschaften teilnehmen lassen.

Ohnehin weiß man nicht, was die Städtebank zu bedeuten hat. Es sind drei Kollegien auf dem Reichstag, aber die Mehrheit der Stimmen entscheidet nicht; stimmt das Kurfürsten- und das Fürstenkollegium nicht überein, so bleibt die Sache liegen, und das Städtekollegium gibt keinen Ausschlag.

Die ganze Veränderung wäre, daß die Länder das Geld, das sie unmittelbar den Fürsten bewilligen und nur mittelbar dem Kaiser und Reich beitragen, jetzt unmittelbar an Kaiser und Reich abgeben.

Der Kaiser wäre wieder an die Spitze des Deutschen Reichs gestellt.

Es wäre die Frage, ob die Ritterkantone Deputierte in den Fürstenrat oder ins Städtekollegium schicken würden. Sie würden ihre Karitativsubsidien gemeinschaftlich mit den anderen bewilligen, und als Herrschaftsherren müßten sie notwendig dem Fürstenkollegium zugesellt werden.

Es wäre [ferner] die Frage, ob die Fürsten aus ihren Domänen und sonstigen Territorialeinkünften gemeinschaftlich einen Beitrag zu liefern beschließen würden oder ob jeder sein Regiment oder seine Garde zum Teil davon bestreiten würde. Überhaupt stünde es jedem frei, an dieses Regiment noch außer dem Allgemeinen, was dazu vom Ganzen gegeben würde, von seinem Eigenen zur Schönheit desselben soviel beizutun, als ihm beliebte. In jenem, wenn die Fürsten Beiträge aus den Domänen in einen gemeinschaftlichen Punkt bewilligten und abgäben, würden die Ritter ihnen beigesellt werden müssen; wie denn ohnedies ursprünglich wahrer Adel, d. h. Herrschaftsherren von unmittelbaren Rittergütern ganz in die Kategorie der Fürsten gehörten und in ihrem Ursprung nicht davon verschieden waren.

Auch würde die Frage eintreten, ob nicht in dem Kurfürsten-

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