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|520| und Gnade vor Recht ergehen ließ. Was Friedrich II. und Josef, jener gegen die Katholiken, dieser gegen die Protestanten, tat, war Gnade zuwider den Rechten des Prager und Westfälischen Friedens. Sie trifft zusammen mit höheren natürlichen Rechten der Gewissensfreiheit und der Unabhängigkeit der bürgerlichen Rechte vom Glauben, aber diese höheren Rechte sind im Religions- und Westfälischen Frieden nicht nur nicht anerkannt, sondern ausgeschlossen und ihre Ausschließung aufs feierlichste von Protestanten sowohl als Katholiken garantiert, und von diesem Standpunkt ist auf diese garantierten Rechte so wenig zu pochen, daß die Gnade, die verschmäht wird, unendlich höher ist.
Die Religion ist ein noch wichtigerer Bestimmungsgrund des Verhältnisses der einzelnen Teile Deutschlands zum Ganzen; sie hat wohl am meisten beigetragen, die Staatsverbindung zu zerreißen und dies Zerreißen gesetzlich zu machen. Die Zeiten, worin die Religion sich spaltete, waren zu ungeschickt, die Kirche vom Staat zu trennen und, der Glaubenstrennung ungeachtet, diesen zu erhalten, und die Fürsten konnten keinen besseren Bundesgenossen finden, um sich der Oberherrschaft des Reichs zu entziehen, als das Gewissen ihrer Untertanen.
Vermöge der dadurch nach und nach gebildeten Reichsgesetze ist die Religion eines jeden Landes, jeder Reichsstadt gesetzlich bestimmt, das eine für ein pur katholisches, das andere für ein pur evangelisches, ein drittes für ein paritätisches erklärt. Wie, wenn nun ein Land den Westfälischen Frieden so sehr verletzte, aus einer Purität in eine andere Purität oder aus der Parität in die Purität überzugehen?
Ebenso fixiert ist die Religion der Stimmen des Reichstags, des Kammergerichts, des Reichshofrats, der einzelnen Ämter und Bedienungen usw. Unter diesen nach der Religion bestimmten Staatsverhältnissen ist das wichtigste die so berühmte itio in partes, das Recht des einen oder des anderen Religionsteils, sich der Mehrheit der Stimmen nicht zu unterwerfen. Wenn dies Recht auf Religionssachen eingeschränkt

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