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|513| zwischen Fürst und Untertan eine Vermittlung wünschenswert sein kann, so wird hingegen, wenn gerichtliche Aussprüche ergangen sind, dadurch, daß an die Stelle der Exekution noch eine Vermittlung gesetzt werden soll, der ganze Standpunkt des Moments, zu dem die Sache gediehen ist, und durch eine scheinbar gute Wirkung für den Augenblick das wesentliche Prinzip der Verfassung verrückt, oder vielmehr es offenbart sich bei solchen Gelegenheiten, daß es schon vorher längst verrückt war.
Es scheint hierüber ein Unterschied gemacht werden zu müssen. Es ist zu offenbar, daß die Verhältnisse der mächtigen Stände gegeneinander durch Politik entschieden werden. Dagegen aber scheinen die kleineren Stände ihre Existenz schlechterdings dem rechtlichen Reichsverband zu danken zu haben. Es ist keine Reichsstadt, die sich für sich fähig hielte, ihren benachbarten großen Mitständen Widerstand leisten zu können, sowenig als ein Reichsritter seine Unmittelbarkeit gegen einen Fürsten weder durch sich selbst behaupten zu können glaubt, noch auch durch die Verbindung mit dem übrigen Korps der Reichsritterschaft. Die Sache spricht für sich selbst, und es ist überflüssig, das Schicksal der Reichsritterschaft in Franken anzuführen; ein Versuch und noch weniger das Gelingen eines Versuchs, wie der des Franz von Sickingen, ein Kurfürstentum zu erobern, gehört nicht mehr unter die möglichen Dinge jetziger Zeit, so wie Assoziationen von Reichsstädten oder Äbten nicht mehr das leisten könnten, was sie ehedem vermochten.
Wenn die Macht der einzelnen Stände – auch nicht ihre Macht, wenn sie sich verbinden – es nun nicht ist, was sie erhält, so scheinen sie nichts anderem als dem Reichsverband und der durch den Landfrieden zustande gekommenen rechtlichen Verfassung ihre Existenz als unmittelbare und gewissermaßen [un]abhängige Staaten zu verdanken zu haben. Es ist aber nun die Frage, wodurch denn noch dies sogenannte rechtliche Verhältnis und damit der Bestand der Ritterschaft, Abteien, Reichsstädte, Grafen usw. erhalten

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