Die Verfassung Deutschlands

[S. 608]

|608| alle machen sich dazu anheischig; aber jeder einzelne sucht sich davon soviel [wie] möglich zu befreien, er setzt seinen Beitrag außer Bezug mit dem Ganzen, betrachtet seinen Vorteil getrennt von dem Allgemeinen, und so findet sich immer bei indirekten Auflagen ein ungeheurer Abfall gegen das, was sie eintragen sollten. Ebenso ist [es] in Deutschland mit der Staatsgewalt gegangen; alle Stände verlangen Schutz vom Deutschen Reich, fordern seine Hilfe auf, fordern, daß das Deutsche Reich sie beschütze, anerkennen, besonders die kleineren, daß sie ohne das Ganze sich nicht halten können; aber zugleich sucht jeder von der Staatsgewalt soviel als möglich. Der eigene Vorteil des Standes ist allgemeine Maxime, und an die Stelle einer Verfassung [ist] Politik getreten. Statt des Reichszusammenhangs, ihn als das höchste zu erhalten, der eigene Vorteil. Zuerst mußte die Macht dazu angeschafft werden. Dies geschah durch Bündnisse mit fremden Mächten, diese Bündnisse sind rechtlich geworden. Vergrößerung der eigenen Macht, Truppen an sich unbedeutend, außer bei Brandenburg – Bündnisse unter sich, scheint noch das beste! – Es schien nur zweierlei möglich, die Roheit kannte nur, nach Aufhebung des Zusammenlebens und gemeinschaftlichen Tuns, das Verhältnis grenzenloser Herrschaft der Staatsgewalt, blinder Macht und knechtischer Unterwerfung. Der Ausweg unter gemeinschaftlichen festen Gesetzen unbekannt, sondern die Praxis hat über die gesetzlose Herrschaft triumphiert, aber zugleich alle gesellschaftliche Verbindung aufgehoben, die Tyrannei durch Anarchie aufgehoben und letztere gesetzlich gemacht. Tyrannei steht über Anarchie, denn in ihr bleibt doch die Verbindung zu einem Staat.

Diese Lostrennung von der höchsten Staatsgewalt ist mit Absicht geschehen; aber die Konsequenz, Anarchie und Beraubung der Sicherheit, nicht gesehen worden; ungeschickt.

34)Vergrößerung der Staaten durch Erbschaften, besonders Verbindungen derselben mit auswärtigen. Dieser Umstand ist der tiefste Streich für den Staat; es ist dadurch an der Verfassung, am Recht nichts verletzt; kein auswärtiger Fürst derer, die noch Deutschland ausmachen (mit den italienischen Lehen ists ein anderes), hat den Reichsverband aufgehoben. Das Deutsche Reich hat sich alle seine Rechte reserviert. Aber die Veränderung ist erstaunlich. Das Verhältnis der Macht der Stände zum Staatswesen ist durchaus verändert, und so was heißt eine Revolution, die, ohne daß ein Jota an dem Staatsrecht geändert zu werden brauchte, dasselbe überschlichen und ganz umgestürzt hat. Mit

34) Werkausgabe: der folgende Absatz am Rand

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