Die Verfassung Deutschlands

[S. 503]

|503| anzuerkennen, daß es Krieg führe, noch Frieden mit ihm zu schließen.

Der Lüneviller Frieden hat endlich Deutschland nicht nur viele Rechte der Oberherrlichkeit in Italien genommen, sondern ihm das ganze linke Rheinufer entrissen und schon für sich die Anzahl seiner Fürsten vermindert und einen Grund gelegt, der die Zahl seiner Stände noch um viele vermindern und die einzelnen Teile dem Ganzen und den kleineren Ständen um so furchtbarer machen wird.

Ein Land, dessen eine Hälfte in dem Krieg sich entweder selbst untereinander herumschlägt oder die allgemeine Verteidigung aufgibt und durch Neutralität die andere dem Feinde preisgibt, muß im Kriege zerfleischt, im Frieden zerstückelt werden, weil die Stärke eines Landes weder in der Menge seiner Einwohner und Krieger, noch seiner Fruchtbarkeit, noch seiner Größe besteht, sondern allein in der Art, wie durch vernünftige Verbindung der Teile zu einer Staatsgewalt alles dies zum großen Zweck der gemeinsamen Verteidigung gebraucht werden kann.

[4. Gerichtsbarkeit]

Querverweis: Die Rechtspflege der Grundlinien: § 209 ff., zur Öffentlichkeit der Rechtspflege § 224.

Wenn nun Deutschland in seiner Kriegs- und Geldmacht keine Staatsgewalt in sich bildet und deswegen nicht als ein Staat, sondern als eine Menge von unabhängigen Staaten angesehen werden muß, von denen die größeren auch äußerlich unabhängig handeln, die kleineren aber irgendeinem großen Zuge folgen müssen und die Assoziationen, welche zuweilen zu irgendeinem bestimmten Zweck unter dem Namen des Deutschen Reichs zustande kommen, immer partiell und nach dem eigenen Gefallen der Verbündeten geschlossen werden, so entbehren diese Assoziationen alles Vorteils, welchen die Koalitionen anderer Mächte haben können;

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