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|479| einen Staat band, so wenig reißt in unseren Zeiten die Ungleichheit der Religion einen Staat auseinander. Die Staatsgewalt hat als reines Staatsrecht sich von der religiösen Gewalt und ihrem Rechte zu sondern und für sich Bestand genug zu erhalten und sich so einzurichten gewußt, daß er [der Staat] der Kirche nicht bedarf und sie wieder in den Zustand der Trennung von sich gesetzt [ist], den sie in ihrem Ursprunge von dem römischen Staate hatte.
Nach den Staatstheorien freilich, welche in unseren Zeiten teils von seinwollenden Philosophen und Menschheitsrechtelehrern aufgestellt, teils in ungeheuren politischen Experimenten realisiert worden sind, wird – nur das Allerwichtigste, Sprache, Bildung, Sitten und Religion ausgenommen – das übrige alles, was wir von dem notwendigen Begriff der Staatsgewalt ausgeschlossen haben, der unmittelbaren Tätigkeit der höchsten Staatsgewalt unterworfen, und [zwar so,] daß es von ihr bestimmt, daß alle diese Seiten bis auf ihre kleinsten Fäden hinaus von ihr angezogen werden.
Daß die höchste Staatsgewalt die oberste Aufsicht über die angeführten Seiten der inneren Verhältnisse eines Volks und ihrer nach Zufall und alter Willkür bestimmten Organisationen tragen müsse, daß sie die Haupttätigkeit des Staats nicht hindern dürfen, sondern diese vor allen Dingen sich [zu] sichern und zu diesem Zweck die untergeordneten Systeme von Rechten und Privilegien nicht zu schonen habe, versteht sich von selbst; aber es ist ein großer Vorzug der alten Staaten Europas, daß, indem die Staatsgewalt für ihre Bedürfnisse und ihren Gang gesichert ist, sie der eigenen Tätigkeit der Staatsbürger im Einzelnen der Rechtspflege, der Verwaltung usw. einen freien Spielraum läßt, teils in Rücksicht auf die Besetzung der hierin nötigen Beamten, teils auf die Besorgung der laufenden Geschäfte und Handhabung der Gesetze und Gewohnheiten.
Es ist bei der Größe der jetzigen Staaten die Realität des Ideals, nach welchem jeder freie Mann an der Beratschlagung und Bestimmung über die allgemeinen Staatsangelegenheiten

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