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|589| wie oben gezeigt ist, für sich nicht hindern, daß Deutschland nicht ein Staat wäre, wenn nur insofern, als in neueren Zeiten zur gemeinschaftlichen Verteidigung durch eine Kriegsmacht Finanzeinrichtungen notwendig sind, [welche] vorhanden wären.
Die Kammersteuern, welche von den Ständen zur Erhaltung des Kammergerichts entrichtet werden, machen eigentlich ganz allein die ordentlichen Finanzen Deutschlands aus; sie sind demnach sehr einfach, und kein Pitt ist erforderlich, sie zu dirigieren; selbst wegen dieser Kammerzieler wird geklagt, daß sie oft schlecht eingehen, Brandenburg bezahlt die Erhöhung nicht, die vor mehreren Jahren dekretiert worden war, usw. Die regelmäßigen Kosten des anderen obersten Reichsgerichts, des Reichshofrats, werden ohnehin vom Kaiser getragen, und in neueren Zeiten ist der Anfang gemacht worden, durch Verkauf von heimgefallenen Reichslehen einen Fonds hierzu zu gründen. – Die Rechtspflege hat ohnehin auf die Staatsmacht keine unmittelbare Beziehung, und inwiefern diese Rechtspflege sich zugleich auch auf die Organisation der Staatsmacht, auf die politischen Verhältnisse beziehe, davon wird nachher die Rede sein. Sowenig zwei Staaten, deren Monarchen zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten ehemals zuweilen einen dritten zum Schiedsrichter erwählten oder überhaupt an dem päpstlichen Stuhle ein gemeinschaftliches Gericht hatten, für einen Staat zu halten waren, ebenso wenig kann das, was Reichsjustiz heißt, und eine Finanzeinrichtung, die hierauf Beziehung hat, Deutschland zu einem Staate machen.
Nach dem Grundsatze der Lehensverfassung werden die Kontingente von den Ständen selbst besoldet und ernährt; was den letzteren Punkt betrifft, so hat das dringende Bedürfnis viele Stände veranlaßt, von der Ausübung dieses Rechts nachzulassen und den vorteilhaften Ausweg zu treffen, mit dem Reichsoberhaupt eine Übereinkunft wegen der gemeinschaftlichen Verpflegung zu treffen; so haben auch kleinere Stände von ihrem Rechte, selbst ihre Soldaten ins Feld zu stellen, keinen Gebrauch gemacht und mit größeren Ständen sich abgefunden, welche für Aufstellung des die kleineren Stände treffenden Quantums von Militär sorgten. Man sieht aber, daß, wenn hierin eine Dämmerung zu einer Verwandlung der eigenen Kontingente in Geldbeträge, zu einem Übergang der gewissermaßen persönlichen Leistungen in eine moderne Finanzeinrichtung und damit einer Übertragung der Errichtung und Aufrechterhaltung der Kriegsmacht an das Reichsoberhaupt durchschiene, – daß dies ganze Verhältnis nur kleine Stände betroffen hat und eine Sache des vorübergehenden Zufalls war.
Zu den Kosten derjenigen Seiten eines modernen Kriegs, welche durch die Stellung von Soldaten nicht befriedigt werden, beschließen

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