Die Verfassung Deutschlands

[S. 538]

|538| daß sie etwas so Festes und Unantastbares würde als die allgemeinen Sitten oder die Religion eines Volks.

Allein man hat oft durch Befehle und Gewalt selbst Sitten und Religion, selbst in den neuesten Zeiten in Frankreich, aufs härteste angegriffen werden gesehen, und wenn solche höchstgefährliche Versuche gewöhnlich zum Verderben ihrer Urheber ausschlagen oder wenigstens nur eine sehr zweideutige Wirkung hervorbringen, so sind selbst Religion und Sitten den Einflüssen der fortgehenden Zeit und einer unbemerkbaren Veränderung ausgesetzt.

Überdem aber stehen Sitten und Religion und Staatsrechte durchaus nicht in gleichem Rang. Wenn man sagt, daß es nicht Heiligeres geben könne als Recht, so ist schon in Ansehung des Privatrechts die Gnade höher, die ihr Recht aufgeben kann, und das Recht des Staats, der notwendig, um bestehen zu können, das Privatrecht in seiner ganzen Konsequenz nicht lassen kann; schon die Abgaben, die er fordern muß, sind ein Aufheben des Rechts des Eigentums. Und politische Rechte, insofern sie die Kraft von Privatrechten haben sollen, führen eine Art von Widerspruch in sich; denn sie würden voraussetzen, daß diejenigen, die solche feste politische Rechte gegeneinander hätten, in einem Rechtsverhältnisse unter einer gewalt- und machthabenden Obrigkeit stünden. Allein in diesem Fall wären die gegenseitigen Rechte keine politischen Rechte mehr, sondern Privat-, Eigentumsrechte.

In der deutschen Reichsverfassung soll ein solches Verhältnis gegründet sein. Allein teils ist es schon ein Widerspruch an und für sich, daß nicht nur Eigentum, sondern Verhältnisse, die sich unmittelbar auf den Staat beziehen, die Form von Privatrecht haben sollen; sondern, weil in Deutschland keine Staatsmacht mehr vorhanden ist, so fällt auch die Behandlung der politischen Rechte als Privatrechte und die mit diesen gleiche Sicherheit und Festigkeit jener hinweg, und [sie] treten in den allgemeinen Rang politischer Rechte.

Man weiß, welche Ehrwürdigkeit diese an und für sich

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