Die Verfassung Deutschlands

[S. 534]

|534| und zum Ganzen, was sie waren, freie Leute; aber sie bekamen Untertanen, und hierdurch traten sie zugleich in Pflichtverhältnisse zu demjenigen, den sie frei ohne Pflichten an ihre Spitze gestellt hatten oder dem sie gefolgt waren. Diese sich widersprechenden Eigenschaften eines freien Mannes und eines Vasallen vereinigen sich darin, daß die Lehen nicht Lehen der Person des Fürsten, sondern des Reichs sind. Der Zusammenhang des Einzelnen mit dem ganzen Volke erhält jetzt die Form der Pflicht, und sein Besitz eines Lehens und einer Gewalt ist nicht von der Willkür des Fürsten abhängig, sondern er ist rechtlich und eigentümlich und somit erblich. Wenn in Despotien eine Hospodarwürde eine Art von Erblichkeit haben kann, so ist selbst diese eine Willkür; oder hängt eine solche erbliche Gewalt mit einem eigenen unabhängigeren Staat zusammen, wie Tunis usw., so ist er zinsbar und nicht wie die Lehensträger Teilhaber an den gemeinschaftlichen Beratschlagungen. In diesen vermischt sich der persönliche und der repräsentative Charakter des Vasallen; in dem letzteren stellt er sein Land vor, er ist der Mann desselben, an der Spitze seines Interesses, er ist persönlich eins mit demselben. Außerdem sind die dem Vasallen angehörigen Leute in vielen Staaten außerdem, daß sie Untertanen sind, zugleich Bürger geworden, oder die vereinzelten freien Leute, die nicht Barone geworden sind, haben sich zu Bürgerschaften vereinigt, und dieser Bürgerstand hat noch eine eigene Repräsentation erhalten.

In Deutschland ist derjenige Teil des Bürgerstands, der für sich eine Repräsentation im allgemeinen Staate hat, nicht zugleich Untertan, und die Untertanen haben nicht eine abgesonderte Repräsentation im allgemeinen Staate; aber sie haben sie durch ihre Fürsten, und sie haben sie wieder innerhalb des Umfangs des besonderen Staates, den sie ausmachen, im Verhältnis zu ihren Fürsten.

In England hat der hohe und niedere Adel mit [dem Verlust der] Landesherrschaft zugleich einen Grad seines Charakters, Repräsentant von einem Teil des Volks zu sein,

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