Die Verfassung Deutschlands

[S. 505]

|505| Vereinigung aufgehoben [haben] und sich selbst die Möglichkeit, für vorübergehende, augenblickliche Zwecke sich nach Bedürfnis und Not mit Verstand zu verbinden, verschließen, so ist doch die Forderung vorhanden, daß Deutschland ein Staat sein soll. Es ist der Widerspruch aufgestellt, die Verhältnisse der Stände so zu bestimmen, daß kein Staat möglich noch wirklich ist, und doch soll Deutschland schlechthin als ein Staat gelten, es will sich schlechthin für einen Körper ansehen. Dieser Geist hat seit Jahrhunderten Deutschland zwischen seinem Willen, einen Staat unmöglich zu machen, und dem Willen, ein Staat [zu sein], in eine Reihe von Inkonsequenz[en] geworfen und [es] zwischen der Eifersucht der Stände auf jede Art der Unterwürfigkeit unter das Ganze und der Unmöglichkeit, ohne diese Unterwürfigkeit zu bestehen, unglücklich gemacht.

Die Auflösung des Problems, wie es möglich wäre, daß Deutschland kein Staat sei und doch ein Staat sei, ergibt sich [dadurch] sehr leicht, daß es ein Staat ist in Gedanken und kein Staat in der Wirklichkeit, daß Formalität und Realität sich trennen, die leere Formalität dem Staat, die Realität aber dem Nichtsein des Staates zugehört.

Das System des Gedankenstaates ist die Organisation einer Rechtsverfassung, welche in demjenigen, was zum Wesen eines Staats gehört, keine Kraft hat. Die Obliegenheiten eines jeden Stands gegen Kaiser und Reich, gegen die oberste Regierung, welche im Oberhaupt in Verbindung mit den Ständen besteht, sind durch eine Unendlichkeit von feierlichen und grundgesetzlichen Akten aufs genaueste bestimmt. Diese Pflichten und Rechte machen ein System von Gesetzen aus, welchem gemäß das staatsrechtliche Verhältnis eines jeden Standes und die Verbindlichkeit seines Leistens aufs genaueste festgesetzt ist, und nur nach diesen gesetzlichen Bestimmungen soll der Beitrag jedes einzelnen Standes für das Allgemeine geschehen. Die Natur dieser Gesetzlichkeit besteht aber darin, daß das staatsrechtliche Verhältnis und seine Obliegenheiten nicht nach allgemeinen, eigentlichen

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