Die Verfassung Deutschlands

[S. 512]

Außerdem sind Dinge von größerer Bedeutung, der Besitz von Ländern usw., auch dieser Förmlichkeit des Reichstags entzogen worden, und durch die Wahlkapitulation und andere Grundgesetze ist bestimmt, daß über solche Gegenstände nicht durch die Reichsgerichte und die oberstrichterliche Gewalt, sondern durch gütlichen Vergleich der streitigen Stände unter sich entschieden werden soll, und wenn dies durch gütlichen Vergleich nicht angeht, so geschieht es notwendig durch Krieg.

Die Jülich-Bergische Sukzessionssache ist so wenig auf dem Wege Rechtens entschieden worden, daß sie vielmehr einen dreißigjährigen Krieg veranlaßt hat. So haben in der Bayerischen Sukzessionssache in neueren Zeiten nicht Reichsgerichte, sondern Kanonen und Politik gesprochen. Auch in Sachen, welche minder mächtige Stände betreffen, ist es nicht die Reichsjustiz, die den entscheidenden Spruch tut. Es ist bekannt, daß in den Sukzessionsstreitigkeiten der sächsischen Häuser wegen der Länder der erloschenen Linien von Koburg-Eisenberg und -Römhild 206 Reichshofratskonklusa ergangen sind und die wichtigsten Punkte doch sich durch Vergleiche entschieden haben. Ebenso hat man gesehen, daß in der Lütticher Sache das Reichskammergericht nicht nur den Urteilsspruch getan hat und auf Exekution erkannt und mehrere Stände dazu evoziert hat, sondern daß auch diese Stände wirklich diese Obliegenheit erfüllten. Allein nicht sobald war der Anfang gemacht, als der mächtigste Stand unter den Exekutoren sich nicht begnügte, bloßer Exekutor von reichskammergerichtlichen Sprüchen zu sein, sondern nach eigener guter Absicht zu Werk ging und, als es nicht durchging, daß auf nicht gerichtlichem Wege entschieden würde, auch die Exekutionsrolle aufgab.

Wenn in einer solchen delikaten Lage eines Mißverständnisses

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