Die Verfassung Deutschlands

[S. 607]

|607| bestellt sein, wenn die Macht verständig und billig ist, besonders im Streit zwischen Untertanen und Fürsten, wo gewöhnlich Iliacos intra [etc.] und der Richter nur nach dem kalten Recht zu sprechen hat; allein damit wird der ganze Standpunkt eines Exekutors, das ganze Prinzip der Verfassung verrückt, die Grundsäule des Staatsverbands zertrümmert, oder vielmehr es offenbart sich bei solchen Gelegenheiten nur, daß sie schon vorher zertrümmert ist. In solchen Fällen also, wo die Gesetze nur gegen Privatpersonen ausgeübt werden sollen, können sie nicht durch den Staat, sondern durch den Stand ausgeübt werden; zur Not wohl auch bei Empörungen, weil das Interesse der Fürsten dabei gemeinschaftlich ist.

Ganz anders verhält es sich, wenn die Aussprüche der Gesetze gegen Stände gehandhabt werden sollen; in dieser Rücksicht ist keine hinreichende Staatsmacht organisiert; im Gegenteil sind die Gesetze so beschaffen, daß die Gesetze nicht gehandhabt werden können; ein unbedeutender Stand muß gegen einen bedeutenden freilich zu Kreuz kriechen, und das wohl auch im Fall, wenn nicht die Gesetze, sondern nur die Ansprüche des Mächtigen gesprochen haben; aber wo wäre die Staatsmacht, die gegen den mächtigen Stand die Gesetze handhaben, die exekutive Gewalt, welche gegen einen Mächtigen die von dem Richter erkannten Rechte des Schwächeren in Wirklichkeit setzte?

Exekutionsordnung.

Wie lauten die Vorschläge, diesen Übeln abzuhelfen; um einen Fürsten, der über 200 000 Mann unter seinen Befehlen stehen hat, zu exequieren?

Dadurch, daß die Kontingente von den Ständen selbst bezahlt und ernährt werden, wird vollends das Kriegswesen von einer obersten Macht durchaus unabhängig; wenn sie nur die Menschen zu liefern hätten, so wäre der Staat von ihrer Nachlässigkeit unabhängig. Denn er könnte sich schon mit Menschen versorgen.

Aber so ist in Rücksicht auf äußere Verteidigung eine höchste Macht in Deutschland a) weder dem Rechte b) noch der Praxis nach. Was das ausdrückliche Recht dem Staat noch übrigließ, hat das berühmte, allgewaltige Prinzip der Praxis aufgehoben.

C. Man hätte denken sollen, der eigene Vorteil der Stände hätte sie vermocht, Deutschland als Staat zusammenzuhalten, indem der Bestand eines jeden einzelnen durchaus auf der Erhaltung des Ganzen als eines Vereinigten beruht. Aber gegen den Staat tritt die natürliche Rückwirkung, sich abzusondern, ein; wie bei Abgaben überhaupt. Alle wünschen und verlangen Rechtspflege und Regierung, alle finden Abgaben notwendig, alle verlangen [danach],

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