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|473| daß diese Verbindung nicht bloß die Absicht hat, sich zu verteidigen, sondern daß sie, die Macht und [das] Gelingen mag sein, welches es will, durch wirkliches Wehren sich verteidigt. Denn es wird niemand leugnen können, daß Deutschland zu seiner gemeinschaftlichen Verteidigung nach Gesetzen und Worten vereinigt ist; aber wir können hier nicht unter Gesetzen und Worten einerseits und Tat und Wirklichkeit auf der andern [Seite] unterscheiden, noch sagen, daß Deutschland zwar nicht in Tat und Wirklichkeit, aber doch nach Gesetzen und Worten sich gemeinschaftlich wehre. Denn das Eigentum und seine Verteidigung durch eine Staatsverbindung sind Dinge, die sich ganz und gar auf Realität beziehen und deren Idealität alles andere, nur nicht ein Staat hat.
Pläne und Theorien machen Anspruch auf Realität insofern, daß sie ausführbar seien, aber ihr Wert ist derselbe, sie seien in der Wirklichkeit oder nicht; eine Theorie des Staats hingegen heißt nur insofern Staat und Verfassung, als sie wirklich ist. Wenn Deutschland ein Staat und Verfassung zu sein vorgäbe, ungeachtet die Formen derselben ohne Leben, ihre Theorie ohne Wirklichkeit ist, so würde es eine Unwahrheit sagen; wenn es aber wirklich gemeinschaftliche Verteidigung mit Worten verspräche, so müßte man ihm die Schwachheit des Alters zuschreiben, das, ungeachtet es nicht mehr kann, immer noch ein Wollen hat, oder Unredlichkeit, die dasjenige nicht hält, was sie versprochen hat.
Daß eine Menge einen Staat bilde, dazu ist notwendig, daß sie eine gemeinsame Wehre und Staatsgewalt bilde. Die Art aber, wie die hieraus fließenden besonderen Wirkungen und Seiten der Vereinigung vorhanden sind, oder die besondere Verfassung ist dafür, daß eine Menge eine Gewalt bilde, gleichgültig. Was zu dieser besonderen Art und Weise gehört, kann überhaupt auf eine höchst mannigfaltige Weise vorhanden sein und in einem bestimmten Staate selbst eine völlige Regellosigkeit und Ungleichmäßigkeit hierüber stattfinden, und wir müssen in der Betrachtung beides voneinander

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