Die Verfassung Deutschlands

[S. 610]

|610| Volk, zu dem der Kaiser gehört, es sei nun Österreich oder Bayern oder Brandenburg, so wird seine und der ihn umgebenden [Völker] Sprache von anderen gar nicht einmal verstanden. In dieser Rücksicht des Zutrauens ist die Verschiedenheit des Rechts eine erstaunliche Quelle von Entfernung; [wie sich der,] der weniger mit Abgaben gedrückt ist, der Freiere gegen den Leibeigenen überhebt, der andere Eifersucht und bald Haß [empfindet], durch die gegenseitigen Kriege vermehrt, noch mehr durch diesen Krieg. Der Süddeutsche, geplündert, kann nicht ohne Neid auf die Ruhe des Norddeutschen sehen, nicht ohne Zorn, von seinen Mitdeutschen verlassen zu sein in solcher Not und Elend. Der Norden sieht, daß er so gescheit, pfiffig und so glücklich ist, auf den Süddeutschen herab.

E. Fortgang seit dem Westfälischen Frieden.

Bürgerliche Kriege in England für zwei königliche Familien.

Landstände, Sinken ihrer Macht …

5.

[Justiz]

Im Deutschen Reich gibts keine Staatsbeamte – Erbtruchseß usw. Bürger verlangt Sicherheit des Eigentums und Gerechtigkeitspflege, so wenig Abgaben als möglich – er läßt für alles den Staat sorgen; auch der Beamte, s. Zusammenhang, s. Verhältnis aufs Ganze usw., er sucht sein Brot. Ehemals wollte jeder freie Mann daran teilhaben. Nun eine Klasse, in der die Staatspflichten Privatrechte geworden sind. In dieser Sonderung vom Staat liegt die Möglichkeit, einen Staat zu formen.

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