Die Verfassung Deutschlands

[S. 508]

|508| Linie ist, ist gleichfalls in die Rechtsform erhoben: sie handelt rechtlich, indem sie sich mit dem Staatsrecht, [und] gesetzlich, indem sie sich mit Staatsgesetzen nicht verträgt.

Daß also das Problem, wie Deutschland ein Staat und zugleich kein Staat sei, gelöst werde, muß es, insofern es ein Staat wäre, bloß als Gedankenstaat existieren, das Nichtsein des Staats aber die Realität haben. Damit nun der Gedankenstaat für sich sei, muß die richterliche Gewalt, welche den Widerspruch aufheben und das, was nur Gedanke ist, auf die Wirklichkeit anwenden, ihn also realisieren und die Wirklichkeit ihm gemäß machen wollte, so beschaffen sein, daß auch ihre Anwendung nur ein Gedanke bleibt und also die allgemeinen Ordnungen, durch welche das Land ein Staat wäre, in ihrem Übergang in die Realität gelähmt und dieser Übergang selber zwar selbst gesetzt und angeordnet – denn die Ordnungen haben gar keinen Sinn, wenn sie nicht den Zweck haben, ausgeführt zu werden -, aber auch der Akt des Übergangs wieder zu einem Gedankending gemacht würde.

Die Lähmung dieses Übergangs kann auf jeder seiner Stufen geschehen. Eine allgemeine Anordnung wird gemacht, sie soll ausgeführt werden und im Weigerungsfall gerichtlich verfahren werden. Wird die Weigerung, daß geleistet wird, nicht gerichtlich gemacht, so bleibt die Ausführung an sich liegen; wird sie gerichtlich gemacht, so kann der Spruch verhindert werden; kommt er zustande, so wird ihm nicht Folge geleistet. Dies Gedankending von Beschluß soll aber ausgeführt und eine Strafe verhängt werden, so wird der Befehl zu der zu erzwingenden Vollstreckung gegeben. Dieser Befehl wird wieder nicht vollstreckt, so muß ein Beschluß gegen die Nichtvollstreckenden erfolgen, sie zum Vollstrecken zu zwingen. Diesem wird wieder nicht Folge geleistet, so muß dekretiert werden, daß die Strafe vollzogen werden soll an denen, welche sie an dem nicht vollziehen, der sie nicht vollzieht usf. Dies ist die trockene Geschichte, wie eine Stufe

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