Die Verfassung Deutschlands

[S. 474]

|474| trennen: dasjenige, was notwendig ist, daß eine Menge ein Staat und eine gemeinschaftliche Gewalt sei, und dasjenige, was nur eine besondere Modifikation dieser Gewalt ist und nicht in die Sphäre des Notwendigen, sondern für den Begriff in die Sphäre des mehr oder weniger Besseren, für die Wirklichkeit aber in die Sphäre des Zufalls und der Willkür gehört.

Diese Unterscheidung hat eine sehr wichtige Seite für die Ruhe der Staaten, die Sicherheit der Regierungen und die Freiheit der Völker. Denn wenn von dem Einzelnen die allgemeine Staatsgewalt nur dasjenige fordert, was für sie notwendig ist, und die Anstalten, daß dies Notwendige ihr geleistet werde, darauf einschränkt, so kann sie im übrigen die lebendige Freiheit und den eigenen Willen der Bürger gewähren und ihm noch einen großen Spielraum lassen, so wie die Staatsgewalt, welche in der Regierung als einem notwendigen Mittelpunkt konzentriert ist, von den einzelnen, die in der Peripherie sind, um dasjenige, was sie als notwendig fordert und dessen Unentbehrlichkeit fürs Ganze jeder einsehen kann, um so weniger scheel angesehen wird und nicht in die Gefahr kommt, daß, wenn das Notwendige und das Willkürlichere dem Mittelpunkt der Staatsgewalt unterworfen [wird], mit gleicher Strenge, als von der Regierung gefordert wird, die Bürger beides ebenfalls miteinander vermengen und, wenn sie gegen das eine wie gegen das andere gleich ungeduldig werden, den Staat von seiten seiner Notwendigkeit in Gefahr bringen.

Zu demjenigen Teile der Wirklichkeit eines Staats, welcher dem Zufall angehört, muß die Art und Weise gerechnet werden, wie die gesamte Staatsgewalt in einem obersten Vereinigungspunkte existiert. Ob das Gewalthabende einer oder mehrere, ob dieser eine oder die mehreren zu dieser Majestät geboren oder gewählt werden, ist für das einzig Notwendige, daß eine Menge einen Staat ausmache, gleichgültig; ebenso gleichgültig als unter den einzelnen, der allgemeinen Staatsgewalt Unterworfenen Gleichförmigkeit oder

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