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Diese Länder traten aus aller Verbindung mit Deutschland, aber mehrere als diese blieben zwar in ihrer rechtlichen und theoretischen Abhängigkeit, aber daß ihre Fürsten zugleich fremde Monarchen waren, legte den Grund zu ihrer reellen Trennung in der Praxis. An Schweden nämlich kam Vorpommern und ein Teil von Hinterpommern, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden und die Stadt Wismar. An den Markgrafen von Brandenburg, Herzog und nachmals König von Preußen, kamen das Erzbistum Magdeburg, das Bistum Halberstadt, Kammin und Minden.
Wäre der Fürst von Brandenburg auch nicht zugleich ein Souverän gewesen, so würde diese Verminderung der Zahl deutscher Stände und ihre Verschmelzung in eine Masse nur eine wenig verschiedene Wirkung hervorgebracht haben, nämlich eine Staatsmacht zu bilden, die nunmehr der deutschen Staatsgewalt die Unterwürfigkeit verweigern und ihr Widerstand leisten konnte, was eben dieselbe, unter mehrere verteilt, nicht konnte.
Außer dieser angeführten Verminderung gingen noch mehrere besondere Stände ein, Schwerin, Ratzeburg usw.
Ebenso zerstörend für den deutschen Staat war der Umstand, daß das Deutsche Reich fremden Mächten, nachdem diese sowohl mit Gewalt als gerufen sich in Deutschlands Angelegenheiten gemischt und es von einem Ende zum andern verwüstet hatten und den Frieden mehr oder weniger diktierten, in diesem Frieden über seine Verfassung und inneren Verhältnisse die Garantie übertrug und damit seine Unfähigkeit, sich selbst als Staat und seine Verfassung zu erhalten, anerkannte, sowie es seine inneren Angelegenheiten dem Interesse Fremder preisgab.
Andere innere Schwächungen [waren] die Erteilung von Appellationsprivilegien an mehrere Länder, zum Teil auch die Verstattung der Wahl des Reichsgerichts, vor welchem der Beklagte belangt sein wollte, indem der Beklagte durch Verzögerung der Wahl den Rechtsgang um so mehr verzögern kann; noch mehr als dies alles die Festsetzung des

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