Die Verfassung Deutschlands

[S. 583]

|583| sich dem Staat zu widersetzen vermöchten, also in der Möglichkeit sich befinden, seine Feinde zu werden, [so] ist gegen sie dieselbe Art von Macht erforderlich wie gegen äußere Feinde, so wie auch die besondere Macht gegen Verbrecher überhaupt keiner besonderen Erwähnung verdient.

Die Einheit der Staatsmacht zum allgemeinen Zweck der Verteidigung ist das Wesentliche eines Staats. Alle anderen Zwecke und Wirkungen der Vereinigung können auf eine höchst mannigfaltige und einheitslose Art vorhanden sein. Schon die Art, wie die gesamte Staatsmacht in eine oberste Staatsgewalt übergegangen ist, in den Händen derjenigen, die über sie disponieren, sich befindet, ist dazu, daß ein Volk einen Staat bildet, völlig gleichgültig; es ist gleich, ob der oberste Gewalthaber einer oder mehrere und zu dieser Majestät erwählt oder geboren ist, – ob überhaupt eine Gleichförmigkeit für die einzelnen Teile des Staats hierin stattfindet; der Monarch von Rußland hat Leibeigene unter seinen Untertanen, Bürger von Städten, die Munizipalverfassungen haben, freie Edelleute und Fürsten, die selbst wieder Untertanen haben, so wilde, noch natürlich freie Völker, daß sie Gesetze und Regierung kaum dem Namen nach kennen; so ist auch in jedem anderen europäischen Staate das Verhältnis der Staatsbürger zur obersten Staatsgewalt höchst ungleichförmig. Jedes kleinere, im allgemeinen Gesetze enthaltene Ganze, einzelne Stände, Städte, Provinzen haben ihre eigene Verfassung und Rechte. Aber so wie alle eine oberste Macht bilden helfen und einer obersten Macht gehorchen, so machen sie einen Staat zusammen aus.

Was bürgerliche Gesetze der Gerechtigkeitspflege betrifft, so macht weder die Gleichheit der Gesetze und Rechtspflege eine Menge von Menschen zu einem Staate, noch hebt ihre Verschiedenheit die Einheit des Staats auf; wenn in ganz Europa nach dem römischen oder einem anderen Recht gerichtet würde, so würde Europa nicht einen Staat ausmachen; ebensowenig wenn sie, d. h. alle Staaten in Ansehung der Rechtspflege in einer allgemeinen Verbindung stehen und einander die Verbrecher ausliefern.

Es ist gleichfalls dazu, daß eine Menge einen Staat ausmache, nicht notwendig, daß sie unter ebendenselben bürgerlichen und peinlichen Gesetzen stehe. Man kann sich darüber auf das Beispiel fast aller europäischen Staaten berufen, unter welchen wenige sind, die eine gleichförmige Gesetzgebung haben. Frankreich hatte vor der Revolution ein sehr mannigfaltiges System von Gesetzen; in vielen Provinzen galt römisches Recht, aber ganze Provinzen, ja fast jede Stadt hatte besondere herkömmliche Gesetze, das alte Burgundische, Britannische Recht usw.; ein französischer Schriftsteller sagte, wer durch Frankreich Post reist, wechselt öfters

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