Die Verfassung Deutschlands

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|469| jener Bewunderung für dies System der durchgeführtesten Gerechtigkeit erfüllt.

Diese Gerechtigkeit, jeden Teil in seiner Trennung vom Staat zu erhalten, und die notwendigen Ansprüche des Staats an das einzelne Glied desselben stehen in dem vollkommensten Widerspruche. Der Staat erfordert einen allgemeinen Mittelpunkt, einen Monarchen und Stände, worin sich die verschiedenen Gewalten, Verhältnisse zu auswärtigen Mächten, Kriegsmacht, Finanzen, die hierauf Bezug haben, usw. vereinigten, einen Mittelpunkt, [der] zu der Direktion auch die notwendige Macht hätte, sich und seine Beschlüsse zu behaupten und die einzelnen Teile in der Abhängigkeit von sich zu erhalten. Durch das Recht hingegen ist den einzelnen Ständen beinahe gänzliche oder vielmehr gänzliche Unabhängigkeit zugesichert. Wenn es Seiten der Unabhängigkeit gibt, die nicht ausdrücklich und feierlich in Wahlkapitulationen, Reichstagsabschieden usw. bestimmt sind, [so] sind sie ihnen durch die Praxis sanktioniert, – ein wichtigerer und durchgreifenderer Rechtsgrund als alle übrigen. Das deutsche Staatsgebäude ist nichts anderes als die Summe der Rechte, welche die einzelnen Teile dem Ganzen entzogen haben, und diese Gerechtigkeit, die sorgsam darüber wacht, daß dem Staat keine Gewalt übrigbleibt, ist das Wesen der Verfassung.

Mögen nun die unglücklichen Provinzen, die in der Hilflosigkeit des Staats, dem sie angehören, zugrunde gehen, den politischen Zustand desselben anklagen, mag das Reichsoberhaupt und die zunächst bedrängten patriotischen Stände die übrigen vergebens zu gemeinschaftlicher Mitwirkung aufrufen, mag Deutschland ausgeplündert und beschimpft werden, – der Staatsrechtsgelehrte wird zu zeigen wissen, daß dies alles den Rechten und der Praxis ganz gemäß und alle Unglücksfälle Kleinigkeiten gegen die Handhabung dieser Gerechtigkeit sind. Wenn die unglückliche Art, mit welcher der Krieg geführt worden ist, in dem Betragen einzelner Stände liegt, von denen der eine kein Kontingent, sehr viele

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