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Daß die Religion jedes Landes, jeder Reichsstadt gesetzlich bestimmt, das eine pur evangelisch, das andere pur katholisch, ein drittes paritätisch (wie, wenn ein Land den Westfälischen Frieden so sehr verletzte und aus pur katholisch pur protestantisch oder aus pur protestantisch pur katholisch oder aus einem paritätischen ein pures würde?), daß die Stimmen auf dem Reichstag, im Kammergericht, Reichshofrat bestimmt sind, die Bedienung, Gesandtenposten davon abhängen, daß ein großer Teil der katholischen Stimmen, die erz- und bischöflichen, aufs innigste mit dem kirchlichen System verwebt sind, – dies sind gesetzliche, durch die feierlichsten Verträge und Grundgesetze des Reichs geheiligte Bestimmungen von Staatsverhältnissen nach der Religion; aber es sind geringe Übelstände gegen die gesetzliche so berühmte itio in partes, – das Recht des einen oder des anderen Religionsteils, sich der Mehrheit nicht zu unterwerfen; wenn dies Recht auf Religionssachen eingeschränkt wäre, so versteht es sich von selbst, daß diese Trennung rechtlich sein müßte, und sie wäre auch für den Staat ganz unschädlich, weil sie nur Gegenstände betreffen würde, die diesen nichts angehen. So aber hat sie manche Seiten, welche Verhältnisse in einem Staat gänzlich zernichten; fürs erste hängen mit der Religion eine Menge Dinge zusammen, Eigentum, Gerechtsame aller Art, die durch den Zusammenhang mit der Religion Kirchensachen, Sache eines eigenen Staats werden. Ganze Staaten Deutschlands, eine ungeheure Gütermasse in katholischen und protestantischen Staaten, Ehesachen, die nach dem Eingeständnis der Protestanten, was die ihrigen betrifft, lauter Dinge, die eines Vertrags fähig, deren Verhältnis notw[endig] Gegenst[and] von Verträgen sind und eine Regierung erfordern, sind dem allgemeinen Staat entzogen. Noch mehr aber, und dies ist stark, kann die Aktivität des Staats völlig gehemmt werden in jeder allgemeinen Staatsangelegenheit, die ganz und gar keinen Bezug auf Religion hat; über Krieg und Frieden, Steuern u[nd] [au]f das wenige, was dem Staat übrig ist, können die von einer Religion zusammentreten und alles, was durch die Mehrheit beschlossen werden sollte, hindern. Brandenburg zahlt die erhöhten Kammerziele nicht, aus diesem Grund. Es ist zu weit gegangen, wenn man, wie einige tun, dies Recht in völlige Parallele stellt mit dem Insurr[ektions-]Recht, das in der Robespierreschen Konstitution sanktioniert ist. Der Unterschied ist, daß d[as] D[eutsche] R[eich] in seinen verschiedenen Teilen unabhängig vom Ganzen Regierungen hat; wenn der Staat aber und die Regi[erungen] und Ges[etze] auf den Beschlüssen von K[aiser] und R[eich] beruhten, dann wäre beides gleich zu setzen.
c) indem die Religion den Staat zerrissen hat, hat sie aber eine

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