Die Verfassung Deutschlands

[S. 482]

Es ist hier der Ort nicht, weitläufig auseinanderzusetzen, daß der Mittelpunkt als Staatsgewalt, die Regierung, [das,] was ihr nicht für ihre Bestimmung, die Gewalt zu organisieren und zu erhalten, [also] für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig ist, der Freiheit der Bürger überlassen und daß ihr nichts so heilig sein müsse, als das freie Tun der Bürger in solchen Dingen gewähren zu lassen und zu schützen, ohne alle Rücksicht auf Nutzen; denn diese Freiheit ist an sich selbst heilig.

Was aber den Nutzen betrifft – wenn es berechnet werden soll, was das eigene Verwalten ihrer Angelegenheiten durch die besonderen Körper, ihre Rechtspflege, ihr Ernennen zu den Ämtern, die hierbei nötig werden, usw. für einen Vorteil bringe -, so gibt es hier dreierlei Berechnungen: die eine, welche auf das Handgreifliche, das Geld geht, das die oberste Staatsgewalt hierdurch in die Hände bekommt, – die andere auf den Verstand und die Vortrefflichkeit, mit welcher in einer Maschine alles nach gleichförmigem Schritt, der klügsten Berechnung und den weisesten Zwecken geschehe, – die dritte aber auf die Lebendigkeit, den zufriedenen Geist und das freie und sich achtende Selbstgefühl, das aus der Teilnahme des eigenen Willens an den allgemeinen Angelegenheiten, soweit ihre Zweige für die oberste Staatsgewalt zufällig sind, entspringt.

Im ersten, im Handgreiflichen, wähnt sich der Staat, dessen Prinzip die allgemeine Maschinerie ist, ohne Bedenken im Vorteil gegen denjenigen, der den Rechten und dem eigenen Tun seiner Bürger das Detail einem großen Teil nach überläßt. Es ist aber im allgemeinen zu bemerken, daß jener Staat, wenn er nicht schwerere Auflagen überhaupt macht, unmöglich den Vorteil haben kann. Denn indem er alle Zweige der Verwaltung, der Rechtspflege usw. übernimmt, [müssen] ihm alle Kosten derselben zugleich zur Last fallen,

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