Die Verfassung Deutschlands

[S. 561]

Das dritte System ist hauptsächlich das System Bayerns, Badens und Sachsens, die – weder in politischer Verbindung mit Österreich noch Preußen noch dem Reich – nach ihrem besonderen Interesse in Rücksicht auf Krieg oder Frieden oder Neutralität gehandelt haben.

Das vierte System begreift die Stände des nördlichen Deutschland, die unter der Vermittlung Preußens einen Neutralitätstraktat mit Frankreich schlossen und sich unter den Schutz Preußens begaben, welches die Garantie der Ruhe des nördlichen Deutschland übernommen hat.

Nachdem Preußen mit Frankreich Frieden geschlossen hatte, schlossen sich mehrere nördliche Staaten an diesen Friedensvertrag an, und im Schrecken über das französische Waffenglück des 94er Feldzugs verband sich mehr als die Hälfte von Deutschland zu dieser Neutralität. Als im Jahr 96 die Franzosen bis in Bayern eindrangen, wollte die Stadt Nürnberg sich nicht bloß dieser Neutralität beigesellen, sondern sich völlig zu einer preußischen Landstadt machen, und es wurde von preußischen Truppen besetzt, nachdem ein paar Jahre vorher Preußen einen Teil seines Gebiets wegen alter Ansprüche für ihm zugehörig erklärt [hatte] und denselben in seine Gewalt nahm, so wie es auch die Unmittelbarkeit vieler Reichsritter in Franken aufhob, und vom Deutschen Reiche hat Nürnberg deswegen sowie die Ritterschaft keine Hilfe erhalten können.

Die Stände des nördlichen Deutschland haben die Garantie ihrer Neutralität nicht selbst, in der Form der sonst gewöhnlichen Kreisassoziationen übernommen, und Preußen ist nicht eins der Mitglieder dieser Verbindung, sondern das Haupt und der Garant, und die Stände tragen zu den Kosten des Demarkationskorps bei. Es ist aber kein bleibender Bundesrat versammelt, sondern er versammelte sich nur zu gewissen Zeiten, um über die Regulierung und Fortsetzung dieser Maßregel und der Kostenbeiträge zu beratschlagen und [zu] beschließen.

Das wahre politische Verhältnis der Stände kam aber genau

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