Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|471| wiederholen und auf die letzte Antwort, die motiviert sein muß, in Hinsicht der Motive neue Vorstellungen machen.

Den Ständen ist ferner eingeräumt, allgemeine Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vorzulegen, – und der König verspricht, auf jeden Vortrag der Stände Entschließung zu geben, auch die von einzelnen Untertanen an sie gebrachten Beschwerden anzunehmen, wenn bescheinigtermaßen die Staatsbehörden sich geweigert haben, sie anzunehmen.

Endlich können die Stände gegen königliche Staatsbeamte Anordnung einer Untersuchung verlangen, und auf die vom Könige nie zu versagende Bewilligung soll im Falle des Hochverrats und der Konkussion von einem ständischen Gerichte, in anderen Fällen auf dem ordentlichen Rechtswege Urteil gesprochen werden.

Die unendliche Wichtigkeit und Liberalität der Rechte, welche hier den Landständen eingeräumt sind, sowie die Einfachheit und Offenheit dieser Bestimmungen, unparteiisch bloß nach ihrem Inhalt ohne alle andere Rücksicht betrachtet, macht gewiß dem Fürsten, der sie gab, sowie der Zeit, in welcher das Staatsrecht sich von Privilegien gereinigt hat und bis zu Grundsätzen gereift ist, die höchste Ehre, und noch mehr gewinnt ein solches Werk durch die Vergleichung mit der Unförmlichkeit, Engherzigkeit und Unklarheit, durch welche in in- und ausländischen Verfassungen, namentlich in der altwürttembergischen, oft Volksrechte in Privilegien und Partikularitäten verhüllt und verkümmert, beschränkt und zweideutig, ja oft ganz zum leeren Scheine gemacht sind. Sind die angeführten Bestimmungen nicht solche Verfassungsgrundlagen, welche nicht anders als mit höchster Zustimmung anerkannt und angenommen werden müssen? Was vermißt werden könnte, kann nicht etwas sein, was ihnen entgegen wäre, sondern nur Zusätze und entwickeltere Bestimmungen, aber nur jenen allgemeinen Wahrheiten eines staatsrechtlichen Zustandes gemäß. Was noch aus dem positiven

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