Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 567]

|567| vornehmlich zweierlei Gegenstände auszuzeichnen, in denen der Druck und Unfug der Schreiberei seinen vornehmsten Sitz zu haben scheint. Erstens haben sie die Akte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, Verträge, Heiratspakte, insbesondere die Testamente, Zubringensinventare, d. i. des Vermögens eines neuen Ehepaars, Verlassenschafts-Gantinventare, Erbschaftsteilungen u. dgl. zu fertigen. Über die letzteren Gegenstände heißt es z. B. am angeführten Orte S. 65: Bei fast allen Erbschaftsteilungen findet sich nicht so vieles Geld, als die Schreibgebühren betragen; es wird also das beste Stück Gut, um bares Geld zu bekommen, öffentlich verkauft; bei Neuverheirateten geht es nicht besser: entweder zehren die Inventurkosten ihr weniges im ledigen Stande sauer erspartes Geld auf, oder sie müssen schon zum Anfange Schulden machen oder ein Stück Gut verkaufen usf., und als die Folge von solchen Prozeduren wird die allgemeine Verarmung der unteren Volksklasse angegeben. Ein unverheiratetes Ehepaar z. B. kann also das Inventar, das nach den dasigen Gesetzen aufzunehmen ist, nicht selbst aufsetzen oder beliebig, von wem es sei, schreiben und dann gerichtlich bestätigen lassen, sondern der Schreibmonopolist nur kann dies verrichten; und mit welcher Weitläufigkeit und Kosten er überhaupt seine Arbeiten ausfertigt, davon wird sogleich die Rede sein. – Einstimmig sind in den Petitionen und sonstigen Angaben die Klagen sowohl über die Natur der gesetzlichen Dispositionen selbst, welche eine endlose Schreiberei und unsägliche Kosten nach sich ziehen, als über die Prellereien und den Unfug, der das gesetzlich Erlaubte verdoppelt, verzehnfacht. – Die andere weiter bemerkenswerte Beschäftigung der Schreiber ist die Fertigung der Bürgermeister-, d. i. der Kommun- und anderer hierher gehöriger Rechnungen, alsdann der Armenkassen-, Heiligen-, Almosen-, Spital- und Pflegrechnungen, überhaupt der Rechnungen über die Armen- und Kirchenfonds, – außerdem daß sie auch die Probation, Revision der Kommun- und Vormundschaftsrechnungen haben. – Hierbei kommt nun

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