Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|493| Grundlagen stehen und enthält die weitere Entwicklung derselben nicht, noch die Aufnahme näherer Bestimmungen, welche schon als Staatseinrichtungen vorhanden sein konnten. Organische Verfassungsbestimmungen und eigentliche Gesetze grenzen überhaupt sehr nahe aneinander, und die weitere Arbeit der Entwicklung und Subsumtion der schon bestehenden Einrichtungen konnte vornehmlich einen Gegenstand der Tätigkeit der Ständeversammlung abgeben.

Dies sind nun die Hauptmomente der Art und Weise, wie der König die bisherige Staatsverfassung seines Reichs mit dem wichtigen Gliede einer Volksvertretung und mit der Anerkennung und Proklamation der allgemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit im Staatsleben ergänzt zu haben meinte, die Einverleibung jenes Gliedes und damit die Herstellung der Grundlage für die weitere Ausbildung und Anwendung der Rechtsprinzipien durch die wirkliche, nach der Bestimmung der Verfassungsurkunde vorgenommene Einberufung von Landständen, durch seine eigene öffentliche Verpflichtung auf die Urkunde, deren feierliche Übergabe an seine Stände und Bekanntmachung, als der Instruktion, welche ihnen ihre Berechtigung erteilte, bewerkstelligt und vollendet zu haben glaubte. Man erwartete nun etwa, daß der weitere Verlauf der Geschichte darstellen werde, wie dies neue Geschöpf, die Landstände, sich in dem ihnen eingeräumten Kreise bewegt und dies wichtige, zum Organismus des Staats hinzugefügte Lebenselement in ihm gewirkt habe. Aber es ist nicht die Geschichte einer solchen assimilierenden und lebenstätigen Wirksamkeit, die sich vor unseren Augen entwickelt, sondern die dazu berufenen Mitglieder verweigern, sich als dieses Glied in den Staat aufnehmen zu lassen, erklären sich dennoch für Landstände, aber einer anderen Welt, einer vergangenen Zeit, und fordern, daß die Gegenwart zur Vergangenheit, die Wirklichkeit zur Unwirklichkeit umgeformt werden solle.

In derselben Sitzung, am 15. März, worin der König sein

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