Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|497| welche zu lösen war, nicht nur keinen Begriff, sondern auch keine Ahnung hatte. Sie zeigte, daß sie das Notwendige der Aufgabe als ein Belieben und Privatwillkür des Königs oder seines Ministeriums betrachtete und es mit einer Zufälligkeit, nicht mit der Natur der Sache zu tun zu haben glaubte. Sie gab zwar zu, daß einige Umstände neu [seien] und in Ansehung derselben Modifikationen einzutreten hätten. Für diese neuen Umstände galten ihr bloß ein paar Äußerlichkeiten, welche das Wesen in dem Unterschiede des alten und neuen Verhältnisses so gut als gar nicht betrafen, – nämlich das Hinzukommen eines Adelsstandes, welcher, wie oben bemerkt worden, sich dafür ansehen wollte, daß er rechtlich, somit in Beziehung auf Verfassung, wo allein vom Rechtszustande die Rede war, eigentlich noch gar nicht einen Teil der Untertanen ausmache, ja der die Bestimmung einer staats- und privatrechtlichen Stellung im Reiche vom Staate mit Konkurrenz der Ständeversammlung zu erhalten ausschlug. Der andere Umstand war die Aufnahme der einer anderen christlichen Konfession angehörigen Untertanen in die gleichen Staatsbürgerrechte mit den Lutheranern, ein Umstand, der ohnehin die Natur der Verfassung nicht betraf, wie der erstere noch kein Gegenstand derselben sein sollte. Als eine weitere Veranlassung zu Modifikationen wurde die Vergrößerung des Landes um mehr als die Hälfte gegen seinen vorherigen Bestand betrachtet. In der Tat konnte dieser Umstand einen sehr wichtigen Grund gegen die trockene Einführung der vormaligen Verfassung Altwürttembergs abgeben, wogegen die Ständeversammlung mit Advokatengründen aus vormaligen Fällen, dem alten positiven Staatsrecht, dem formellen Begriffe der Inkorporation, zu erweisen suchte, daß der neu hinzugekommene Teil ein Recht an die Wohltat der Verfassung des anderen Teils habe. Im Grunde besehen aber war für die Hauptsache die ganze Betrachtung dieser Rücksicht und vollends die Advokatenbeweise etwas sehr Müßiges, nahezu eine querelle d’Allemand; denn wenn Württemberg auch gar keine Erweiterung

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