Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|570| Arbeiten nach ihren Aufrechnungen verdienen oder erpressen, bezahlt werden muß. Hiermit tritt also nun eine eigentümliche Art von Verhältnis ein. Nicht nur hat der Prinzipal das Monopol des Schreibens in seinem Bezirk, sondern an ihn, welcher der Aufseher über die Handlungen seiner Untergebenen sein soll, muß nicht für eine seinerseits geleistete Arbeit, sondern gleichsam als an den Dynasten wieder ebendasselbe entrichtet werden, was seine Schreiber für sich erarbeiten und über dessen Übertreibung schon so sehr Klage geführt wird. Diese Abgabe an den Stadt- oder Amtsschreiber ist unabhängig von den herrschaftlichen Taxen, die noch auf solche Schriften gelegt sind, und fällt in seine Privatkasse. Es heißt hierüber mit Recht S. 137 am angeführten Ort: „Daß die Schreiber immer die Geldmacher der Stadt- und Amtsschreiber sind, daß diese bei jeder illegalen und übertriebenen Anrechnung und Weitläufigkeit ihrer Untergebenen immer nur gewinnen, – schlechter als diese Einrichtung läßt sich nichts ersinnen.“ – Der Gedanke eines Dynasten- oder Lehensverhältnisses, nach welchem der Stadt- und Amtsschreiber von den Bürgern, gleichsam als von Untertanen oder Schreibholden, wie man sie nennen könnte, Gefälle erhebt, erscheint völlig ausgebildet in dem Fall, der Abt. XVIII, S. 57 angeführt wird. Ein Amtsschreiber rechnete im verflossenen Jahre einem Pächter, der einen verstorbenen Bruder, einen katholischen Pfarrer, zu beerben und Dispensation von der Inventur und Teilung erhalten hatte, die Summe von 200 Fl. an, weil er durch die Dispensation um seine Teilungsgebühren nicht kommen könne. Es ist daselbst weiter angeführt, daß der Erbe auch die Summe wirklich bezahlte und der Amtsschreiber sie einstrich, ohne eine Feder angesetzt zu haben, und es ist ferner nicht bemerkt, daß diese Erpressung Wiederersatz und Zuchthaus-oder andere Strafe zur Folge gehabt habe. Schuldigkeiten, welche aus dem Feudalverhältnis herrühren, enthalten doch noch teils ein Recht des Lehensherrn an Grund und Boden, teils die Pflicht des Schutzes seiner Vasallen. Auch von solchen

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