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|496| Rechte eingeräumt werden möchten. – Von den beiden Prälaten, welche bereits Mitglied der Ständeversammlung waren, erklärte der eine, der als Kanzler der Universität Tübingen berufene, daß er nicht wisse, ob er die Universität oder die Kirche oder den gelehrten Stand repräsentiere; der andere, der als evangelischer Generalsuperintendent berufene, machte die naive Äußerung, daß ihm ein guter Freund geraten, jene Eingabe der anderen Prälaten nicht zu unterschreiben, um als impartiell zu erscheinen und desto mehr ihre Sache unterstützen zu können (II. Abt., S. 64 ff.).
Die gesamte Ständeversammlung selbst stellt sich ebenso auf einen den wirklichen Weltverhältnissen entgegengesetzten Standpunkt. Sie verwirft die vom Könige gegebene Verfassung und damit die Instruktion, kraft der sie versammelt ist, nimmt sich einen eigenen Beruf heraus und beschließt die Nichtannahme jener Verfassung in einem Sinne, welcher der allgemeinen, soeben von sämtlichen europäischen Mächten neu begründeten Verfassung Europas und Deutschlands widersprach. – Die Ständeversammlung verwarf die königliche Verfassung nicht deswegen, weil sie dem Rechte, welches Untertanen aus dem ewigen Rechte der Vernunft für sich in der Staatsverfassung fordern können, entgegen sei. Was man erwarten mußte, das sie ihrer Verwerfung vorausgehen lassen würde, eine Untersuchung jener Urkunde, darauf ließ sie sich gar nicht ein und hätte wohl die allgemeinen Grundsätze derselben anerkennen müssen, sondern sie verwarf dieselbe deswegen, weil sie nicht die altwürttembergische Verfassung sei, – auch nicht bloß insofern, als sie von dieser verschieden wäre, auch diese Untersuchung schickte sie nicht voran, sondern trocken und ausdrücklich, weil es nicht namentlich diese vormalige Verfassung sei, weil der Akt, wodurch sie eintreten sollte, nicht das bloße Wiederherstellen und Wiederaufleben des Alten sei. – Das Tote kann aber nicht wieder aufleben; die Ständeversammlung bewies in ihrer Forderung, daß sie von der Natur der Aufgabe,

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