Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 539]

|539| Artikel der königlichen Urkunde abzugeben, setzten sie die zweite feine Bitte hinzu – um die Angabe derjenigen Modifikationen, welche die gegenwärtigen Verhältnisse fordern, zur Treffung einiger gemeinschaftlichen Übereinkunft, – als ob es bereits um weiter nichts zu tun gewesen wäre. – Wenn man eine solche Sicherheit und eine solche Bitte nicht für Hohn nehmen wollte, wo muß es nur als unbegreiflicher Unverstand auffallen, in den kein Strahl einer Reflexion auf die Stellung des gegenüberstehenden Teils fällt und der ganz gemütlich seinen Weg fortsetzt ohne allen Gedanken, daß, um eine Übereinkunft zu bewirken, in der Tat auch Rücksicht auf die Ansicht und den Willen dessen, mit welchem sie zustande kommen soll und welcher sogar der Fürst und Regierung ist, nötig ist.

Das Ministerium erklärte hierauf am 4. April, daß der König die ausführliche Beantwortung dieser Eingabe auf die Rückkehr des Kronprinzen und auf die mit demselben zu nehmende Rücksprache auszusetzen beschlossen habe. Jedoch am 17. April ließ der König den Ständen, zu der Zeit, wo er sie zugleich zur Mitwirkung, die außerordentlichen Kriegsbedürfnisse aufzutreiben, auffordern ließ, eine weitere Antwort zugehen. In derselben wird der Gesichtspunkt, von welchem bei der königlichen Verfassung ausgegangen worden, vor Augen gestellt, daß „nämlich bei der Unabhängigkeit des Staats von einem Oberen die Verhältnisse zwischen dem Staatsoberhaupt und den Ständen nach dem Beispiel anderer unabhängiger Staaten bestimmt worden, wie es zur Begründung eines dauerhaften Zustandes, zur Sicherstellung der Rechte des Volks und für die Festigkeit und Energie der Staatsregierung für notwendig erachtet worden, – unangesehen, ob die Rechte der Landstände unter der vormaligen Reichsterritorialverfassung des Herzogtums Württemberg ausgedehnter oder beschränkter waren; wie sie denn wirklich in der neuen Verfassung in mehreren wesentlichen Punkten, namentlich in Absicht auf die Unabhängigkeit in den landständischen Verhandlungen, in dem Anteil an der Gesetzgebung,

Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136

EN

Kommentare

Schreibe einen Kommentar