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|565| zu liegen. Es geht daraus nämlich hervor, daß für jeden Amtsbezirk ein Stadt- oder Amtsschreiber vorhanden ist (für die größeren Städte nämlich auch ein besonderer Stadtschreiber und dann für den übrigen Bezirk, der das Amt heißt, wieder ein besonderer Amtsschreiber), welcher das Monopol hat, alles, was in diesem Bezirk Gerichtliches und Amtliches zu rechnen und zu schreiben ist, schreiben zu lassen. – Daß Oberamteien, nämlich die Justiz- und Polizeiämter, die Kameralverwaltungen, Forstämter, gleichfalls Schreiber als Gehilfen hatten, ist ein für ihre Geschäfte auch in anderen Ländern notwendiger Umstand. In dieser Rücksicht kann nur dies als Württemberg eigentümlich angesehen werden, daß unter solchen Gehilfen keine aus der Klasse studierter Juristen, Kameralisten oder Forstmänner genommene sich befinden, sondern alle Gehilfen sich nur durch die Routine bilden und nicht dazu bestimmt sind, selbst dereinst ein Amt, in dessen Geschäften sie arbeiten, zu bekleiden. In den Besitz der Forstämter ist längst der Adel gesetzt worden; der bürgerliche Gehilfe ist dadurch schon von der Fähigkeit ausgeschlossen, zu einem solchen Amte zu aspirieren. In Ansehung der studierten Juristen ist es nicht der Fall, daß ihnen zur Bedingung, um in einem Amte angestellt werden zu können, gemacht ist, sich nach Vollendung der Universitätsstudien die praktische Geschicklichkeit hierzu durch eine Praxis von einem oder etlichen Jahren bei einem Beamten zu erwerben, welche Vorbereitung in anderen Staaten ein gesetzliches Erfordernis ist. Es ist im Gutachten mehrfach davon die Rede, daß die studierten Juristen sich viel zu vornehm dünken, als Gehilfen bei einem Beamten einzutreten.
Eine bei der Ständeversammlung eingegebene Petition der Stadt Urach enthält die Beschwerde, daß der – übermäßig große – Bezirk des dort ehemals seinen Sitz habenden Oberamts verringert worden; unter anderen ist der saubere Gedanke geäußert, daß die ehemaligen vielen kleineren Oberämter den Nutzen gehabt, den in Geschäften unerfahrenen

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