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Diese Einleitung aber bestand darin, daß die Versammlung in einer Adresse an den König von demselben Datum beides, die Verfassungsangelegenheit und die Maßregeln, welche die gegenwärtige Lage erforderte, zusammenbrachte, obgleich der König ihr soeben hatte eröffnen lassen, daß er für eine definitive Entschließung über den ersteren Gegenstand die Rückkehr des Kronprinzen erwarte. Dieser für den Augenblick ausbeugende Grund war an die Stände ein argumentum ad hominem, da diese in weitläufigen staatsrechtlichen Deduktionen bewiesen, den Agnaten komme das Recht zu, daß über Verfassungsangelegenheiten ihre Genehmigung erhalten werde; die Stände konnten aus der Zuziehung des Kronprinzen die Konsequenz einer faktischen Anerkennung dieses Rechts ziehen. – Die Stände erklärten sich in ihrer Adresse näher dahin, daß nichts dringender sei, als das Volk durch vereinte Leitung des Monarchen und der Stände in die Lage zu setzen, das Vaterland zu verteidigen, und daß der Wille des biederen Volkes zu allem seinem Eifer nötig Scheinenden sich erbiete; sie könnten ihre Handlungen aber nur auf die Grundlagen der erbländischen Verfassung bauen, und die Wiederherstellung des Staatskredits sei nur durch ein konstitutionell garantiertes Anlehen möglich, – d. h. indem den Ständen die Einziehung der Steuern und die Disposition über diesen Teil der Staatskasse übergeben würde. Ein Gleiches geschah in einer Adresse vom 18. April, worin sie angeben, „daß für alle Untertanen, für die neuen wie für die alten, der Name alte Verfassung eine magische Kraft habe“. Es hatte sich aber aus den eingegangenen Petitionen und Adressen gezeigt, daß der allgemeine Unwille gegen die Wiedererscheinung Bonapartes, das Gefühl der daraus dem Vaterlande drohenden Gefahr für sich eine magische Kraft bewiesen, wie ein elektrischer Schlag gewirkt hatte. Wenn in der Adresse unmittelbar vorher angeführt wird, daß die Obst- und Weinernte erfroren sei und daher ein großer Teil der Untertanen buchstäblich mit der Verzweiflung ringe, so ist nicht einzusehen, wie die alte Verfassung

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