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|594| fühlte, gegen ihr Verhältnis ins Gedränge. Sie konnte weder als altwürttembergische Ständeversammlung Rechte der Mitwirkung ausüben – denn eine solche war sie nicht -, noch Rechte, die ihr aus der königlichen Charte zugestanden hätten – denn diese wollte sie nicht -, ebensowenig nach dem neuen Vergleich, denn dieser war noch nicht zustande gekommen. Daher kommen noch späterhin über diese Verlegenheit, ob die Versammlung hierzu kompetent, konstituiert oder nicht konstituiert sei, im Juni 1816 (XXV. Abt.) Diskussionen vor. Das königliche Ministerium wies die Versuche der Stände, sich als konstituiert geltend zu machen, mit der Natur ihres damaligen Verhältnisses zurück.
Das Geschäft in betreff des Verfassungsvergleichs aber hatte die Versammlung an ihre Kommissarien und Komitees übertragen. Anfangs (vom 1. Dezember 1815) hielt sie die Sitzungen, worin ihr über solche Gegenstände referiert wurde, geheim und führte abgesonderte Protokolle darüber. Nachdem aber das Detail der Unterhandlungen dem Komitee übertragen war, hob sie (den 25. Januar 1816) dies Geheimhalten wieder auf. – Früher schon, den 15. desselben Monats (XVII. Abt., S. 144), machten die Kommissarien den Antrag, daß nicht die einzelnen Abschnitte der Verfassungsarbeit vor die Versammlung gebracht, sondern das Ganze vorher vollständig bearbeitet werde. Herr Knapp trug im Komitee (13. Februar 1816, XIX. Abt., S. 75) unter anderem vor, daß bei der angeordneten Manier der Unterhandlungen, außerdem daß sie als eine diplomatische sich nicht zum Verhältnisse zwischen dem Könige und [den] Ständen zieme, nur fünf Mitglieder [regelmäßig] und sieben (damals bestand das Komitee aus zwölf) nur zuweilen tätig und wirksam, alle anderen aber fast bloß mit unbedeutenden Gegenständen beschäftigt wären. Über die Frage, wie während der Unterhandlungen die Versammlung überhaupt und in Beziehung auf die Verfassung ihren Beruf ausüben solle, wurde jetzt (den 29. Februar 1816, XX. Abt., S. 28) der Beschluß gefaßt, daß nicht ein Kapitel nach dem anderen,

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