Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 486]

|486| verdient jenen Namen nur, wenn sie die Anordnung ist, daß geschieht, was geschehen soll.

Indem Referent über diesen Punkt so weitläufig geworden ist, müssen die Bemerkungen über die anderen kürzer gefaßt werden. – Den Ständen ist die Gerechtsame eingeräumt, daß ohne ihre Einwilligung keine neuen Steuern eingeführt und die bestehenden nicht erhöht werden sollen. Württemberg möchte wohl das erste deutsche Land gewesen sein, worin allgemeine Landstände so früh auf eine so offene und bestimmte Weise in den Besitz dieses Rechts gekommen sind; die Landstände, die wir anderwärts hatten hervorkommen oder wiederaufleben sehen, enthalten teils aus der Feudalverfassung sehr beschränkende Elemente, teils scheint ihre Bildung und die Bestimmung ihrer Wirksamkeit noch zu sehr in provisorischem und trübem Lichte, als daß sie mit der freien, freimütigen und klaren Form verglichen werden könnte, in welche der Monarch Württembergs die seinigen setzen wollte. – Der blutige Kampf der Tiroler gegen Staatsverwaltungsformen, die sie ihren alten angestammten Rechten zuwider glaubten, hat allgemeines Interesse erweckt; bei der endlich erfolgten Wiedereinführung ihrer vormaligen Verfassung hat der Monarch die Bestimmung der Summe der Staatsabgaben sich vorbehalten und den Ständen nur die Repartition überlassen. Es läßt sich nun darüber streiten, ob die alten württembergischen Stände das ihnen durch die Verfassung des Königs zugestandene Recht schon gehabt oder nicht und ob sie früher nicht ein viel weitergreifendes besessen haben, – ein Streit, der ohne praktisches Interesse, übrigens auch darum um so mehr geeignet wäre, eine rechte querelle d’Allemand abzugeben. Man kann wohl sagen, daß die württembergischen Stände durch die Bestimmung, daß die bestehenden Steuern belassen und nur eine Erhöhung nicht ohne ihre Bewilligung eintreten sollte, formell ungefähr auf den Standpunkt wieder versetzt wurden, auf welchem sich die vormalige württembergische Landschaft

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