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Der weitere Verfolg dieser Rede ist eine historische Zusammenstellung der Schicksale Württembergs unter seiner Verfassung; als allgemeines Resultat erscheint, daß der Zustand des Landes zu allen Zeiten, während es jene Verfassung hatte, elend, niedergedrückt, unglücklich war. Hieraus wird der mit solcher Prämisse kontrastierende Schluß gemacht, „daß die alte württembergische Verfassung das Land seit Jahrhunderten beglückt, daß sie die entschiedensten Vorzüge vor allen Verfassungen anderer Länder habe, ohne Zweifel von jeher die beste Verfassung eines deutschen Landes, der Gegenstand nicht allein der Bewunderung Deutschlands, sondern sogar wiederholt der Aufmerksamkeit Englands gewesen sei“. Hiermit und weil in ihr alles vertragsmäßig bestimmt und nichts Zweifelhaftes, weil sie garantiert, von allen Regenten beschworen sei, das Volk nicht auf sie Verzicht geleistet habe usf., sei sie ganz allein als Grundgesetz und Grundvertrag anzuerkennen. Einige Modifikationen, welche durch die veränderten Umstände notwendig geworden, die oben erwähnten, seien nur auf sie zu gründen. Die hiernach vom Redner vorgeschlagene und von der Versammlung angenommene Adresse drückt diese Gedanken nicht in direktem Stile aus, sondern bringt sie schieferweise in die Form von indirekten Hypothesen auf folgende Weise: Wenn das Volk Repräsentanten nur gewählt habe in der Voraussetzung, daß die alte vererbte, Württemberg seit Jahrhunderten beglückt habende, bestätigte usf. Verfassung allen Modifikationen zugrunde gelegt werden müsse, wenn ferner die Mehrzahl der Standesherren sich ihre Rechte und den Ausspruch des Kongresses vorbehalten müssen, so erkennen die Stände mit alleruntertänigstem Danke, daß der König in der Eröffnung von diesem Tage ihnen eine Veranlassung zur Beratung über die Anwendung der neueren Verhältnisse auf die alten Verhältnisse des Landes an die Hand gegeben habe. So wie daher die Versammlung sich vorbehalten müsse, den Erfolg ihrer Beratung dem Könige vorzutragen, so zweifeln sie nicht usf.

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