Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|498| erhalten hätte und ganz nur in seinem vorigen Gebiete, das die alte Verfassung hatte, geblieben wäre, so wäre die Veränderung der Stellung für dasselbe, das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer neuen Verfassung die nämliche geblieben.

Für die nähere Beleuchtung dieser Notwendigkeit ließen sich nun nach sehr vielen Seiten hin die nachteiligen Folgen entwickeln, welche die Wiedereinführung der altwürttembergischen Verfassung unter den ganz anders verschiedenen Umständen als nur den eben erwähnten gehabt haben würde. Die Bildung der Zeit forderte schon wenigstens eine Zusammenstellung und Sichtung der gleich der deutschen Reichsverfassung zu einem unförmlichen Gebäude ausgelaufenen Konstruktionen und Konstitutionen. Man braucht nur die verdienstliche, von unserem Herrn Geh. Kirchenrat Paulus veranstaltete Sammlung der Haupturkunden der württembergischen Landesgrundverfassung zu betrachten, um zu sehen, daß ein solcher Zustand der Verfassungsgrundlagen eine unerschöpfliche Rüstkammer für Advokaten und Konsulenten zu Deduktionen, aber zugleich eine Fassung ist, wodurch die Verfassungskenntnis und damit mehr oder weniger die Sache selbst dem Volke entzogen wird, eine Fassung, mit der sich die Zeit nicht mehr begnügen kann. Daß in Ansehung dieser Förmlichkeit etwas zustande gekommen und daß ein bloß die Form zu betreffen scheinendes Geschäft auch auf die Materie Einfluß haben mußte, davon wird unten noch die Rede sein. – Was aber die nachteiligen Folgen betrifft, so können ihnen die sogenannten wohltätigen Folgen, vornehmlich aber das Recht, welches nicht von Folgen abhängig gemacht werden soll, entgegengestellt werden; in Ansehung des letzteren insbesondere ist dies auch von den Ständen zur Genüge und zum Überdruß geschehen.

Es entsteht mit solcher Auseinandersetzung das gewöhnliche endlose Hin- und Herreden, weil solche Gründe und Gegengründe keine letzte Entscheidung in sich haben, wenn der

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