[S. 555]
|555| Klagen und Beschwerden nach Pflicht und Gewissen zu ergehen, und andererseits die Gewohnheit der Regierungen, zu den Verwilligungen ihrer Stände auch noch eine solche Moles überschickt zu erhalten, beide Teile so dagegen abgestumpft und abgehärtet hat, daß das Aufsetzen und Empfangen dieser Schriftmassen zur Bedeutung einer Formalität heruntersank. Referent erinnert sich, irgendwo angeführt gelesen zu haben, daß, als den Kommissarien des Herzogs Karl von Württemberg von dem Reichshofrat in Wien, im Lauf der Prozeßverhandlungen daselbst zwischen ihm und seinen Landständen im Jahre 1768, die Beschwerdesammlung der letzteren insinuiert wurde, jene Kommissarien ungefähr erwiderten, daß der Reichshofrat sich über eine solche Masse nicht verwundern solle, indem seit mehreren hundert Jahren die Verfasser der Gravaminum mit ihren Vorgängern darin wetteiferten, sie in der Beschreibung zu übertreffen und zu überbieten, und, wenn man solchem Ausmalen Glauben beimessen wollte, das Land schon seit länger als hundert Jahren gänzlich hätte ruiniert sein müssen.
Die württembergische Ständeversammlung, der ein ganz anderer Weg, der Weg nicht bloß zu gravaminieren, sondern an Wegschaffung der Mängel zu arbeiten, durch die königliche Verfassung eröffnet war, zog es vor, da sie in ihr Rechtsprinzip altkonstitutioneller Verfahrungsweise festgerannt war, bloß den geweisten Weg, die alte Heerstraße zu betreten und die Masse von Querelen zusammenzutragen. Denn sie hätte es ihrem Gewissen entgegengehalten, selbst zur Abhilfe beizutragen, weil sie durch eine werktätige Arbeit faktisch die königliche Verfassung anzuerkennen geglaubt hätte. Es ist auch eine leichtere Arbeit, eine solche Beschwerdenmasse zusammenzuschleppen, als die konstitutionellen und legislatorischen Dispositionen auszudenken und auszuarbeiten, wodurch allein dem gründlich abgeholfen wird, dem abgeholfen werden kann; es ist leichter, sich auf die erstere Weise nur zu einem hohlen Gefühle der Pflichterfüllung und falscher Gewissensbefriedigung aufzuspreizen, als

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