Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|571| Bedingungen sind aber jene Gebühren frei, welche der Stadt- und Amtsschreiber bezieht. – Wenn die württembergischen Bürger wirklich mit dieser Schreibhörigkeit oder Schreibleibeigenschaft behaftet sind – wie es de facto der Fall scheint und die Landstände nicht wohl in Abrede sein können -, so wäre es wenigstens zweckmäßiger wie auch gerechter, dem Staate den Vorteil dieser Untertänigkeit zuzuwenden und in dessen Namen dieses Monopol zu verpachten8), statt daß jene Gefälle, ohne Bezahlung für eine Arbeit zu sein, nur in den Beutel von Privatpersonen fallen, von welchen manche sich dadurch, wie es Abt. XVIII S. 111 heißt, so gut als ein österreichischer und französischer Bischof stehen.

8) Fußnote Hegels. S. 64 Abt. XVIII wird angeführt, daß „der Herzog Karl im Jahre 1760 den übermäßigen Schreiberverdienst der Stadt- und Amtsschreiber zum Vorwand gebrauchte, um diese zu einem gezwungenen Anlehen von 50 000 Fl. an die Kriegskasse zu nötigen“. – Jener Vorwand ließe sich wenigstens als ein ebenso guter Grund und diese despotische Handlung leicht als geradeso gerecht betrachten als jene Lehensgefälle und Bezüge der Stadt- und Amtsschreiber selbst.

Es ist erwähnt worden, daß die Bürgermeister wie auch andere Gemeindevorsteher, Verwalter der Armenfonds u. dgl. die Rechnungen über ihre Verwaltung nicht selbst stellen, sondern dem privilegierten Schreiber dieses Geschäft zusteht. Es ist schon wichtig, daß jene Kommunalbeamten und Stiftungsverwalter durch solche Einrichtung in legitimer Unfähigkeit gehalten werden. Aber von bedeutenderem Gewicht als dieser Umstand und selbst als der vorhin betrachtete Kostenaufwand, der den Gemeinden und den anderen Fonds hieraus erwächst, ist die Abhängigkeit, in welche damit die sämtlichen Gemeindevorsteher eines Bezirks von dem Stadt- und Amtsschreiber gesetzt sind. Über diese in den Staatsorganismus weiter eingreifende Seite findet sich XVIII. Abt., S. 97 eine Schilderung in einer Petition von Gmünd, welche das Ungeheuer des Schreibereiwesens nach seinen verschiedenen Zweigen mit amtlichen Belegen darstellt9);

9) Fußnote Hegels. Man erstaunt über das daselbst ausführlich angegebene Detail von dem Aussaugen der Gemeinden durch das Schreibereiwesen; es finden sich darunter die Berechnungen von Ortschaften, in welchen die Schreibereikosten sich auf 6 3/4 und 7 Steuern belaufen.

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