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|580| als die Ratifikation des Verhandelten vorbehalten. Alles dessen unerachtet entblödeten sich die Verfasser der Adresse und die mit ihnen einmütige Versammlung nicht, dem Könige zu sagen, daß, wenn er nicht in die Übertragung der Rechte der Landstände an einen Ausschuß willige, sie die Überzeugung haben müssen, daß seine Absicht sei, daß dem Volke gar keine Verfassung zuteil werden soll. – Noch griff die Versammlung zu dem letzten Mittel in dieser Not, wo ihr alles auf der Spitze zu stehen schien, – sich nämlich an die Garanten zu wenden. – Herr Bolley drückte sich (Abt. X, S. 37) darüber so aus, daß, wenn der König den Wünschen der Adresse nicht entspreche, nicht nur jede Möglichkeit wegfalle, an den Bundestag als Ständeversammlung sich zu wenden, sondern auch für die Sache selbst nicht mehr viel zu verlieren sei. – Man wird es wunderbarlich genug finden können, wie die Versammlung sich selbst in solches Fieber und Schwüle hineinhetzen mochte; ihre Übertreibung, wo es sich um eine ganz einfache Sache handelte, konnte keinen Zweck haben, als die schlimmsten Absichten auf seiten des Königs, die Gefahr des Verlusts der Sache glaublich zu machen; und diese Sache war die Reduktion der Stände auf einen alten Ausschuß.
Was aber die Anrufung der Garanten der alten Verfassung betrifft, so fehlte nur dies, daß die Stände noch an einen Reichstag in Regensburg und einen Reichshofrat in Wien Schreiben erlassen hätten. Sie riefen die Garantie von Mächten an, welche nur eben erst in Wien, in Gemeinsamkeit mit den übrigen, die Auflösung des Deutschen Reichs und die Erhebung des Herzogtums Württemberg zu einem Staat aufs neue konsolidiert, welche vernünftigerweise für die neuen deutschen Staaten landständische Verfassungen überhaupt, nicht die alten stipuliert – und in diesen Artikel hiermit die für einen neuen deutschen Staat einzig denkbare Garantie gelegt, wenn eine solche nötig sein sollte -, ja welche nicht einmal der französischen Nation, deren König sie soeben zum zweiten Mal auf seinen Thron zurückgeführt

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