Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|467| und unwiderruflich nicht mehr sein konnte, – ein Bestehen und ein Betrug, in welchen ihre Römer eingingen und wodurch die Errichtung eines vernünftigen, monarchischen Zustandes, dessen Begriff die Römer noch nicht fanden, unmöglich wurde. – Diese Politik konnte unseren Fürsten um so näher liegen, wenn sie aus der Erfahrung der letzten fünfundzwanzig Jahre die Gefahren und Fürchterlichkeiten, welche sich an die Erschaffung neuer Verfassungen und einer vom Gedanken ausgehenden Wirklichkeit geknüpft, und dagegen die gefahrlose Ruhe und Nullität, in welche die Institute der vormaligen landständischen Verfassungen sich herabgebracht hatten, miteinander verglichen, – wenn sie mit dieser schon vorhandenen Nullität weiter die Reflexion verbanden, wie jene Institute in dem ganz anderen Verhältnisse, das eingetreten war, wie die römischen Institute, welche Augustus und Tiberius bestehen ließen, den wenigen Sinn und Konsequenz vollends verloren, die sie in einem deutschen Reichslehen noch zu haben scheinen konnten.

König Friedrich hat sich über die Versuchung dieser Täuschung erhaben gezeigt. Er berief die fürstlichen und gräflichen Familienhäupter seines Reichs und eine Auswahl aus dem übrigen Adel desselben, ingleichen eine Anzahl von den Bürgern gewählter Volksdeputierter auf den 15. März 1815 zusammen, und die Geschichte dieser Verhandlungen eröffnet sich mit der immer großen Szene, daß der König in voller Versammlung dieser seiner Reichsstände zuerst vom Throne eine Rede an sie hielt, worin er, nachdem er zunächst ausgedrückt, was bereits getan sei, daß nämlich die vorher so verschiedenen Landesteile und Untertanen in ein unzertrennbares Ganzes vereinigt, der Unterschied des Religionsbekenntnisses und des Standes in bürgerlicher Beziehung verschwunden, die öffentlichen Lasten für alle in gleiches Verhältnis gebracht und somit alle zu Bürgern eines Staats geworden, – dann seinem Volke das Zeugnis der Treue und Gehorsams, dem Heer das Zeugnis der Tapferkeit und der dem Namen Württemberg gebrachten Ehre, den Staatsdienern

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