Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 563]

|563| aber ratio und consuetudo iudiciorum, das Gewohnheitsrecht, die coutumes, keine Gesetze? – Die Einführung der ausländischen Rechte führte auch gelehrte Konsulenten bei den Gerichten ein, und diese Gewohnheit vollends brachte jene aus ebenbürtigen Männern von ausgezeichneter Rechtschaffenheit, die nicht für Geld, sondern für die Ehre Recht sprachen, bestehenden Gerichte zu der Nullität herunter, welche ihr Aufheben zuletzt sogar für notwendig erblicken ließ.

Jene schöne Darstellung Nauclers nennt aber der Herr Verfasser eine mit den lebhaftesten Farben gemachte Schilderung der Unwissenheit der damaligen württembergischen Gerichte und fährt aus sich fort: „In Gerichten, wo Richter saßen, wie soeben beschrieben worden, denen dann auch die vielen (viele gewiß!) vernünftigen Ausdehnungen und Einschränkungen der Gesetze ganz unbekannt waren, deren Menge heutzutage alle Nicht-Juristen“ (wie es noch die Mitglieder der Geschwornengerichte in England und Frankreich sind, – einer Institution, die in diesen Ländern als das Palladium der Freiheit betrachtet wird) „außerstand setzt, verworrene Rechtshändel zu entscheiden – in solchen Gerichten konnte das Hauptgeschäft der Gerichtsschreiber nur bestehen im Niederschreiben der törichten und abgeschmackten Urteile unwissender Richter eines barbarischen Zeitalters.“ – Man sieht, daß von solchen Ansichten eines juristischen Mitglieds einer deutschen Ständeversammlung die Wiedererweckung herrlicher deutscher Altertümlichkeit, echt nationaler Institute, nicht zu erwarten ist.

Der Triumph des neuen Rechts, „der neuen und mutigen Ulpiane und die Niederlagen der württembergischen Richter“

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