Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 481]

|481| wohl Despotismus nennen könnte, nämlich daß viele Regierungen den Städtemagistraten und sonstigen Gemeindevorständen die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der übrigen, Kirchen, Schulen und der Armut gehörigen Stiftungen und Anstalten abgenommen haben, mag in jener Unfähigkeit nicht nur seine Rechtfertigung finden, sondern sich vielmehr als unumgängliche Pflicht haben zeigen können. Derselbe Grund der Unfähigkeit ist es, der auch von dem Anteil, den die Magistrate als Gerichte an der Rechtspflege haben sollten, häufig nicht mehr als die bloße Formalität übriggelassen, das Geschäft und die Entscheidung in die Hände der fürstlichen Gerichtsvorstände, der Oberamtleute gebracht oder zu Rechtsgutachten von Konsulenten und Advokaten die Zuflucht zu nehmen genötigt hatte; die Regierungen sahen sich ebenfalls hierdurch veranlaßt, auch den bisherigen Anteil an der Rechtspflege nicht länger in den Händen der Magistrate zu lassen.

Wenn nun auch die Städtemagistrate nach ihrer bisherigen Organisation und Beschaffenheit eben keine große Hoffnung für sich erwecken können, tüchtige Landtagsdeputierte zu liefern, so hätte diese Bestimmung doch verdient, nicht ganz vergessen zu werden; aber erweiternde Modifikationen müßten freilich dem Übertriebenen und Einseitigen jener Beschränkung abhelfen. Das andere, ebenso zu weit gehende Extrem aber sehen wir in der königlichen Verfassung, daß fürs erste die Wahlfähigkeit zum Deputierten fast so gut als unbeschränkt, und dann fürs andere, daß die Bedingungen, um Wähler zu sein, ebenso unbedeutend sind; – außer einem Alter von 25 Jahren wird hierzu nur eine Vermögenssumme von 200 Fl. aus Liegenschaften erfordert.

Diese letztere Art von Bedingungen der Fähigkeit zu wählen ist den deutschen Institutionen bisher fremd gewesen und erst in neueren Zeiten diese Idee in Umlauf gekommen; wir

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