Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|516| werden muß, damit nicht diese Vorbereitung für alles in denselben Händen bleibt. Dieser Einfluß ist vollends beinahe unbedingt in einer Versammlung, wo fast der einzige, wenigstens der Hauptvortrag in einer Sache vom Komitee ausgeht und sozusagen eigentlich gar nicht diskutiert wird.

Das andere Bemerkenswerte ist nämlich die Art und Weise der Vorträge. Man findet in den Verhandlungen nicht frei gehaltene Reden, sondern am allermeisten nur abgelesene Vorträge, wenigere und nur kurze mündliche Äußerungen, überhaupt keine lebendige Rede und Gegenrede, nur gegen das Ende der Versammlung einmal, als statt der Sache die Persönlichkeit eines dissentierenden Mitglieds, des Herrn Dr. Cotta, zum Gegenstande gemacht wurde, fielen die Äußerungen, und darunter ziemlich unanständige Persönlichkeiten, nicht wie sonst gewöhnlich als vota scripta, sondern diesmal ohne Vorbereitung Schlag auf Schlag; es zeigte sich die natürliche Beredsamkeit, die sich auf unseren Märkten auch noch für solche Fälle erhalten hat; die Beredsamkeit aber, die auf einem römischen Forum herrschend war, hat man nicht zum Vorschein kommen sehen. – Daß die Berichte der Komitees schriftlich verfaßt und abgelesen wurden, versteht sich auch sonst von selbst. Was aber das etwa hierauf folgende Debattieren hieß, bestand meist darin, daß, und dies zuweilen mehrere Tage und Wochen nachher, ein oder einige Mitglieder ein mitgebrachtes votum scriptum ablasen, und wieder vielleicht Tage und Wochen später ein anderes Mitglied ein ebensolches Votum produzierte. In einer und derselben Sitzung konnte daher ein Ablesen mehrerer Aufsätze aufeinander folgen, deren jeder sich auf einen ganz verschiedenen Gegenstand bezog, auch sehr häufig eben keine weitere Folge hatte, als daß er eben abgelesen war. Gerade das Belebende, welches daraus hervorgeht, daß eine Versammlung von Männern sich gegenübergestellt wird, um von Angesicht zu Angesicht, von Mund zu Mund mit lebendiger Gegenwart des Geistes zu behaupten, zu beweisen, zu widerlegen, zu bewegen, fällt durch jene schriftliche

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